Schließlich wurde nach einer gründlichen Analyse des Falles ein wichtiger Grundsatz durch den Koordinationsausschuss aufgestellt, der auch den Richtern als Leitfaden dienen könnte:
Zitat
"Der Bankkontenvertrag wird nicht automatisch durch den Tod des Kontoinhabers beendet, sondern durch eine ausdrückliche Willensbekundung der Erben. Es bleibt festzuhalten, dass das Verhalten der Bank auch gegenüber den Erben durch Korrektheit und guten Glauben gekennzeichnet sein muss."
Die Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten der Bank bleiben daher bestehen. Sobald sich die Erben als solche ausgewiesen haben, entweder direkt oder, wie so oft durch einen Anwalt, muss die Bank ihnen alle Informationen über die Bankbeziehung mit dem Erblasser zur Verfügung stellen. Sie muss alle Unterlagen über Transaktionen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod durchgeführt wurden, vorlegen, wie in Art. 119 des o.g. Bankgesetzes vorgesehen.
Ferner unter Einhaltung der allgemeinen Verpflichtung zu Fairness und Treu und Glauben besteht die Pflicht, alles zu tun, um die Erbschaft nicht zu gefährden und die Erben über Schulden, Kredite, Policen und alle anderen relevanten Aspekte der bestehenden Vertragsbeziehungen zu informieren.
Auch wenn in der Praxis oft unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden, sind die Erben verpflichtet, die Bank unverzüglich über den Tod des Kontoinhabers zu informieren.
Im konkreten Fall hatten die Erben die Erbschaft "con beneficio di inventario" (d.H. unter Beschränkung der Haftung auf das Nachlassvermögen) angenommen. Darüber hinaus hat der Koordinationsausschuss festgestellt, dass die Erben auch nach der Unterrichtung über die monatlichen Belastungen des Girokontos keinen Willen zur Beendigung der Bankbeziehung geäußert haben. Folglich wurden die Post-Mortem-Belastungen für die Zusendung der Kontoauszüge, der Mitteilungen sowie der Gebühren für die Führung des laufenden Kontos und nicht zuletzt für die Finanzierung berechtigterweise vorgenommen. Daraus kann geschlossen werden, dass, sofern nicht bei Einrichtung des Bankkontos eine ausdrückliche Klausel vereinbart wurde, die die Beendigung des Vertragsverhältnisses beim Tod des Kontoinhabers vorsieht, das Vertragsverhältnis fortgesetzt wird. Wenn der Rückzahlungsanspruch der Bank durch eine Hypothek oder andere Personal- oder Realsicherheiten gesichert ist, ist es immer ratsam, eine Versicherung für den Todesfall abzuschließen. Dadurch können die Kreditschulden mit der Versicherungspolice getilgt werden und der Saldo des Leistungskontos bleibt intakt.
Autor: von Rechtsanwalt Roberto Nicolini, Verona, Italien
ZErb 8/2020, S. 284 - 285