I.
Die Antragstellerin begehrt einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk, die Verfahrenspflegerin und das Nachlassgericht halten einen solchen Vermerk für erforderlich.
Der Erblasser hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung und war bis zu seinem Tode mit der Antragstellerin verheiratet, die drei Kinder aus erster Ehe hat.
Mit notariell beurkundetem Erbvertrag vom 21.8.1989 (Bl. 8–11 d. BA 6 IV 326/89) verfügte der Erblasser wie folgt:
Ich setze als meine alleinige Erbin meine Ehefrau … ein.
Sie ist jedoch nur Vorerbin und als solche von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies möglich ist.
Als Nacherben bestimme ich meinen Sohn [Name, Geburtsdatum und Anschrift].
Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tode der Vorerbin.
Für den Fall, dass meine Ehefrau als Vorerbin die von mir erworbene Wohnung [nähere Bezeichnung] veräußert, so hat sie die Hälfte des Verkaufserlöses nach Abzug der auf dem Grundbesitz liegenden Belastungen an den Sohn [Name] auszuzahlen.
Nach dem Tod des Erblassers übertrug sein nach wie vor kinderloser Sohn mit notarieller Urkunde vom 25.10.2018 seine Nacherbenrechte gegen Zahlung von 10.000,00 EUR auf die Antragstellerin, wobei beide davon ausgingen, dass dies der Hälfte des Verkehrswertes der Eigentumswohnung entsprach.
Mit weiterer notarieller Urkunde vom 25.10.2018 beantragte die Antragstellerin einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk, der sie als Alleinerbin ausweist.
Die – zur Vertretung etwaiger unbekannter Abkömmlinge des Sohnes bestellte – Verfahrenspflegerin und das Nachlassgericht sind im Schriftsatz vom 23.10.2019 sowie im Schreiben vom 25.11.2019 – auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird – der Ansicht, der Erbschein könne nur mit Nacherbenvermerk erteilt werden; § 2069 BGB gehe einer Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft gemäß § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB hier vor. Dass der Erblasser die Eigentumswohnung habe in der "engsten Familie" halten wollen, spreche gegen die generelle Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft. Insoweit seien mögliche Abkömmlinge des Sohnes als mögliche Ersatznacherben in den Erbschein aufzunehmen.
Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag mit angegriffenem Beschl. v. 18.12.2019 – 6 VI 964/18 – unter Hinweis auf die obige Ansicht zurückgewiesen.
Gegend diesen – ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 20.12.2019 zugestellten – Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 16.1.2020 eingegangenen Beschwerde. Dieser hat das Nachlassgericht mit Beschl. v. 10.2.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Antragstellerin beantragte den Beschluss des Amtsgerichts Salzgitter aufzuheben und der Antragstellerin den beantragten Erbschein zu erteilen. (…)
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerde ist statthaft und auch ansonsten zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Antragstellerin beantragten Erbscheins ohne Nacherbenvermerk liegen vor. Der Sohn des Erblassers ist Inhaber eines Nacherbenanwartschaftsrechts geworden, das grundsätzlich übertragbar und vererblich ist (a); ein der Übertragung oder Vererbung entgegenstehender Wille des Erblassers ist hier nicht festzustellen (b) und der Sohn der Erblasserin hat das Nacherbenanwartschaftsrecht wirksam auf die Antragstellerin übertragen (c).
a) Der Sohn des Erblassers ist mit dessen Tod Inhaber eines Nacherbenanwartschaftsrechts geworden, denn der Erblasser hat mit dem Erbvertrag vom 21.8.1989 seine Ehefrau als alleinige befreite Vorerbin und seinen Sohn als Nacherben eingesetzt. Mit dem Tod eines Erblassers erwirbt der in dessen letztwilliger Verfügung bestimmte Nacherbe ein Anwartschaftsrecht (BGH, Urt. v. 9.6.1983 – IX ZR 41/82 –, NJW 1983, S. 2244 [2245 f.] m.w.N.). Ein solches Nacherbenanwartschaftsrecht kann grundsätzlich übertragen und nach § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB vererbt werden (BGH, a.a.O.; Gierl, in: Kroiß/Ann/Mayer, BGB Erbrecht, 5. Auflage 2018, § 2102, Rn 13). Dabei normiert § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB die Vererblichkeit dieses Anwartschaftsrechts als den Regelfall; das Anwartschaftsrecht soll im Zweifel im Verkehr ein sicheres Vermögensrecht sein und nur durch einen abweichenden Willen des Erblassers in ein unvererbliches Recht umgestaltet werden können (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.12.2016 – I-3 Wx 285/15 –, juris, Rn 30; Lang, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 2108 BGB, Rn 5, 8 m.w.N.).
b) Ein der Vererbung – und hier der Übertragung – des Nacherbenanwartschaftsrecht entgegenstehender Wille des Erblassers ist nicht festzustellen.
Ob ein solcher Wille des Erblassers vorgelegen hat – mithin, ob dieser eine Ersatznacherbschaft angeordnet hat –, ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln, namentlich durch die erläuternde Auslegung, hilfsweise durch die ergänzende Auslegung (BGH, Urt. vom 23.1.1963 – V ZR 82/61 –, NJW 1963, S. 1150 ...