Aufgrund der gerade für kleinere Stiftungen weiterhin sehr schwierigen Lage auf den Finanzmärkten und der Vielzahl der seit der Jahrtausendwende errichteten eben solcher kleineren Stiftungen ist in der Praxis verstärkt das Bedürfnis entstanden, solche Stiftungen durch Auflösung und Übertragung ihres Vermögens zu anderen Stiftungen zuzulegen oder zweie Stiftungen zu einer neuen Stiftung zusammenzulegen. Das war bisher aufgrund der fehlenden Regelungen im BGB, das aktuell nur die Zweckänderung oder Aufhebung kennt (§ 87 BGB) mit einigen Rechtsunsicherheiten verbunden und nur aufgrund entsprechender Regelungen in den Landesstiftungsgesetzen möglich. Hier bestand also tatsächlich Reformbedarf.
1. Voraussetzungen
Die beiden Verfahren von Zu- und Zusammenlegung werden nun ausführlich in den §§ 86 bis 86i BGB n.F. geregelt. Bei der Zulegung wird eine bestehende Stiftung aufgelöst und ihr Vermögen auf eine aufnehmende Stiftung übertragen. Bei der Zusammenlegung wird von mindestens zwei bestehenden Stiftungen gemeinsam eine neue Stiftung errichtet; die errichtenden Stiftungen lösen sich auf oder werden von der Stiftungsbehörde aufgelöst und ihr jeweiliges Vermögen geht auf die neu errichtete Stiftung über.
Grundvoraussetzung ist für beide Vorgehensweisen, dass sich die Verhältnisse nach Errichtung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse zu erreichen, oder dass von Anfang an die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. vorlagen (dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung endgültig unmöglich).
2. Umsetzung
Umgesetzt werden sowohl die Zu- als auch die Zusammenlegung durch einen entsprechenden Vertrag zwischen den beteiligten Stiftungen, dessen Mindestinhalte in § 86c BGB n.F. geregelt sind und der der Genehmigung durch die zuständige(n) Stiftungsbehörde(n) bedarf. Es genügt die Schriftform und insbesondere § 311b BGB wird für nicht anwendbar erklärt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die behördliche Genehmigung die Beurkundungsfunktion gewährleistet.
Die zuständige(n) Stiftungsbehörde(n) kann (können), wenn die beteiligten Stiftungen, etwa weil die Organmitglieder fehlen, dazu nicht in der Lage sind, auch selbst eine entsprechende Zu- oder Zusammenlegungsentscheidung treffen.
3. Weitere Verfahrensbestimmungen
Personen, die Ansprüche aus der Satzung einer der betroffenen Stiftung herleiten, sind zu informieren, zu hören und auf die Folgen der Zu- oder Zusammenlegungsentscheidung hinzuweisen. Ihre Rechte sind nach Möglichkeit auch nach der Zu- oder Zusammenlegung durch geeignete Maßnahmen zu wahren (bspw. entsprechende Satzungsregelung in Satzung der aufnehmenden oder neu errichteten Stiftung).
Die Regelungen der §§ 86f bis 86i BGB n.F. enthalten Regelungen zu den Wirkungen von Zu- und Zusammenlegung, zur Bekanntmachung im Bundesanzeiger, zum Gläubigerschutz und zur Anmeldung im Stiftungsregister.