Völlig neu ist auch die Regelung des § 83a BGB n.F., wonach die Verwaltung der Stiftung im Inland zu führen ist. Angeknüpft wird damit an einen tatsächlichen Umstand und zwar an den Ort, an dem schwerpunktmäßig die Geschäftsführungsorgane der Stiftung tätig sind. Das soll nach der Gesetzesbegründung die praktische Durchführbarkeit der Aufsicht über die Stiftungsarbeit sicherstellen, die bei einer Stiftungsverwaltung vom Ausland aus nicht möglich sein soll. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift hat nach der Gesetzesbegründung nicht die Auflösung der Stiftung zur Folge. Die Stiftungsorgane sollen diese Rechtsfolge nicht durch eine Verlagerung der Verwaltung herbeiführen können. Einschlägig sind, so die Gesetzesbegründung weiter, nur die §§ 87 und 87a BGB n.F., wonach durch einen Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Stiftung aufgelöst oder durch eine Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Stiftung aufgehoben werden kann. Eine Aufhebung der Stiftung nach § 87a Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F. kommt deshalb im Falle einer Verlagerung der Verwaltung ins Ausland nur dann in Frage, wenn der Einsatz der anderen stiftungsbehördlichen Aufsichtsmittel nicht dazu führt, dass die Stiftungsorgane die Stiftungsverwaltung wieder ins Inland verlegen.
VI. Das Stiftungsvermögen
In den Neuregelungen des BGB wird nunmehr in den §§ 83b und 83c BGB n.F. ausdrücklich zwischen verschiedenen Vermögensteilen innerhalb des Stiftungsvermögens unterscheiden.
1. Grundstockvermögen und Umschichtungsgewinne
Der in Stiftungswissenschaft und -praxis viel verwendete, bisher aber noch nicht im BGB vorkommende Begriff des Grundstockvermögens bezeichnet den Teil des Stiftungsvermögens, der nach § 83c Abs. 1 S. 1 BGB n.F. "ungeschmälert zu erhalten" ist und aus dessen Nutzungen der Stiftungszweck zu erfüllen ist (§ 83c Abs. 1 S. 2 BGB n.F.). Die Pflicht zum "ungeschmälerten" Erhalt bezieht sich ausweislich der Gesetzesbegründung auf das Grundstockvermögen als Ganzes und nicht auf dessen konkrete Zusammensetzung, etwa einzelne Gegenstände und Bestandteile des Stiftungsvermögens. Somit sind insbesondere Vermögensumschichtungen zulässig.
Nach § 83b Abs. 2 BGB n.F. gehören zum Grundstockvermögen das der Stiftung "gewidmete Vermögen", das der Stiftung zugewendete Vermögen, soweit es vom "Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung)", und "das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde". Letzteres kommt insbesondere nach dem auf Empfehlung des Rechtsausschusses eingefügten § 83c S. 3 BGB n.F. in Betracht. Diese Regelung erlaubt es, "Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens … für die Erfüllung des Stiftungszwecks" zu verwenden, "soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist."
Eine nähere Konkretisierung, was mit "ungeschmälert zu erhalten" gemeint ist, enthält die gesetzliche Neuregelung nicht. Insbesondere wird bewusst nicht vom Werterhalt gesprochen. Dazu die Gesetzesbegründung: "Da Stiftungen sehr verschieden sind, sowohl hinsichtlich ihrer Zwecke als auch hinsichtlich der Zusammensetzung ihres Vermögens, und sie ihr Vermögen auch auf sehr unterschiedliche Weise für die Erfüllung ihrer Zwecke nutzen, lassen sich die Anforderungen an die Verwaltung des Grundstockvermögens gesetzlich nicht weiter konkretisieren. Welche Verwaltungsmaßnahmen erforderlich sind, kann regelmäßig nur mit Blick auf die konkrete Stiftung und die bestehenden Anlagemöglichkeiten für das Grundstockvermögen der Stiftung entschieden werden."
Diese gesetzgeberische Zurückhaltung ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie den Blick auf den Einzelfall zulässt und dabei insbesondere auch die Anknüpfung an den Stifterwillen ermöglicht.
Auch dazu noch einmal die Gesetzesbegründung: "Stifter können in der Satzung die Anforderungen an die Verwaltung des Grundstockvermögens und seinen Erhalt inhaltlich weiter konkretisieren, insbesondere auch ein Vermögenserhaltungskonzept für die Stiftung in der Satzung festschreiben. Anlagerichtlinien, die der Stifter oder die jeweils zuständigen Organe aufstellen, können eine wichtige Grundlage für transparente und nachvollziehbare Anlageentscheidungen der Stiftungsorgane und die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte durch die zuständigen Stiftungsorgane nach § 84a Abs. 2 BGB neu sein."
2. Sonstiges Vermögen
Neben dem Grundstockvermögen existiert das "sonstige Vermögen" der Stiftung (§ 83b Abs. 1 S. 1 a.E. BGB n.F.). Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Vermögen der Stiftung ausschließlich aus "sonstigem Vermögen" (§ 83b Abs. 1 S. 2 BGB n.F.). Im Stiftungsgeschäft kann ein Teil des zugewandten Vermögens als "sonstiges" und damit verbrau...