Das heißt, dass in einem Nachlassverzeichnis jedes geerbte Recht und das dazugehörige Rechtsobjekt des realen und – bei entsprechendem Verlangen – fiktiven Nachlasses sowie alle geerbten Verbindlichkeiten zum Todeszeitpunkt des Erblassers einzeln mitzuteilen sind. Dies erfordert eine übersichtliche und zusammenhängende Struktur der Auskunft. Durchgesetzt hat sich in der Praxis die Auflistung des Nachlasses als Bilanz unter Beachtung der Systematik des Pflichtteilsrechts, d.h. erst wird der reale Nachlass, getrennt nach Aktiva und Passiva, und danach der fiktive Nachlass aufgeführt.
Eine rechtlich abschließende Bewertung der Berücksichtigungsfähigkeit der aufzuführenden Positionen für den Leistungsanspruch ist damit nicht verbunden und hat im Nachlassverzeichnis nicht zu erfolgen. Es ist deshalb jede vermeintlich zu berücksichtigende Nachlassposition im Verzeichnis aufzulisten, was beim Vorliegen gewisser Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung auch deren nähere Offenlegung verlangt. Daraus ergibt sich aber keine dahingehende Verpflichtung, über alle lebzeitigen Vermögensdispositionen des Erblassers zu informieren, die der fiktive Nachlass nicht erfasst.
Die Auskunft muss alle notwendigen Informationen enthalten, die zur Durchsetzung des Leistungsanspruchs notwendig sind. Es sind deshalb für jede einzelne Nachlassposition alle wertbildenden Faktoren (Berechnungsfaktoren) mitzuteilen. Durch die Mitteilung der wertbildenden Faktoren soll der Pflichtteilsberechtigte zum einen selbst eine Bewertung vornehmen können und zum anderen abschätzen können, ob es Sinn ergibt, für die Gegenstände Sachverständigengutachten gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zu verlangen. Eine diesbezügliche Ausnahme gilt deshalb nach Treu und Glauben nur für diejenigen Gegenstände, die im Miteigentum des Auskunftsberechtigten stehen.
Die Mitteilung eines konkreten Wertes ist nicht geschuldet. Lediglich bei denjenigen Rechten und Rechtsobjekten, die aus sich heraus bezifferbare Werte hervorbringen, wie bei Bargeld, Bankkonto-Guthaben sowie Wertpapierdepots, sind die konkreten Geldwerte anzugeben.
Wertbildende Faktoren sind z.B. bei Sachen insb. Angaben zum Hersteller, Fabrikat, Typ und Herstellungsdatum sowie das Alter. Darüber hinaus bedarf es näherer Beschreibungen zum Zustand im Zeitpunkt des Erbfalls. Ergänzt werden kann – und sollte – dies durch eindeutig zuordenbare Fotos der Gegenstände, wobei diese die wertbildenden Faktoren und den Zustand deutlich erkennen lassen müssen. Bei Schenkungen gehören zu den wertbildenden Faktoren neben allen Vertragsbedingungen auch deren Vollzugszeitpunkte zwecks Indexierung.
Die Dispositionsbefugnis bzgl. des Inhalts und Umfangs der zu erteilenden Auskunft liegt alleine beim Pflichtteilsberechtigten. Verzichtet dieser nicht ausdrücklich auf einzelne Positionen, hat der Erbe insbesondere auch den Hausrat und das Inventar des Erblassers im Bestandsverzeichnis einzeln zu benennen und die diesbezüglichen wertbildenden Faktoren mitzuteilen. Ausnahmen können für einige Jahrzehnte alte Gegenstände gelten, die als Massenware einzustufen sind.
Auch scheinbar wertlose Nachlassgegenstände sind somit im Verzeichnis unter Einhaltung der aufgezeigten Anforderungen einzeln aufzunehmen. Dem Erben obliegt es nicht, rechtliche Ansichten und persönliche Wertungen zum Umfang und/oder eine Einschätzung zur Werthaltigkeit des Nachlasses abzugeben. Eine Auskunft ist deshalb auch formell unwirksam, wenn ein Erbe einen aufgeführten Gegenstand nur als "mehrere Jahrzehnte alt" beschreibt und angibt, dass er deshalb "nicht werthaltig" sei.
Eine Saldierung unter einem Gattungsbegriff oder (verschiedenen) Vermögensgruppen ist grds. nicht erlaubt. Eine Ausnahme gilt richtigerweise aber für solche Gegenstände, die offensichtlich und somit für jeden verständigen Dritten sofort erkennbar wertlos bzw. von geringem Wert sind, wie etwa gewöhnliche Kleidung, Bettwäsche, Handtücher oder übliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Diese dürfen in Sachgruppen zusammengefasst werden. Ein Weglassen solcher Gegenstände bzw. diesbezüglich übergeordneter Sachgruppen ist hingegen ohne Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten nicht erlaubt.
Das obige Beispiel zum Sacheigentum aufgreifend, muss sich folglich aus dem Nachlassverzeichnis ergeben, ob die Sache im Allein- oder Miteigentum des Erblassers stand und Angaben zu allen wertbildenden Faktoren und dem Zustand der Sache im Zeitpunkt des Erbfalls gemacht werden. Stand die Sache im Alleineigentum des Erblassers, muss dies nicht explizit aufgezeigt werden. Vielmehr ergibt sich dies dann aus der nicht näheren Konkretisierung der Eigentumsverhältnisse. Sind die Eigentumsverhältnisse unklar, ist dies im Verzeichnis deutlich zum Ausdruck zu bringen.