Der Erbe hat eine ihm höchstpersönlich zuschreibbare[56] abschließende Auskunft über den Nachlass zu erteilen.[57]

Im Nachlassverzeichnis muss folglich zu jedem einzelnen Punkt der verlangten Auskunft ausdrücklich Stellung bezogen werden und sei es nur durch eine einfache Verneinung.[58]

Wird in der Auskunft zu einzelnen Punkten geschwiegen, ist die Auskunft formell unvollständig.[59]

Schweigt das Nachlassverzeichnis zu einzelnen Punkten und behauptet der Erbe, er habe vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, ist die Auskunft ebenfalls formell unvollständig.[60]

Die Mitteilung, dass die Kenntnis fehle, um eine Auskunft erteilen zu können, steht einem bloßen Bestreiten des Auskunftsanspruchs gleich und lässt die Auskunft ebenfalls formell unvollständig bleiben.[61]

Genau so wenig kann dem Pflichtteilsberechtigten entgegengehalten werden, dass ihm der Nachlass (teilweise) bekannt sei.[62] Durch die Auskunft soll der Pflichtteilsberechtigte gerade seinen Kenntnisstand auch bestätigt oder aber korrigiert bekommen.

Erst die Darlegung und der Beweis eines intensiven Bemühens, eine Auskunft nicht geben zu können, stellt eine erfüllungstaugliche Erklärung des Auskunftsverpflichteten dar.[63] Diese hohe Hürde kann nicht mit der bloßen Behauptung genommen werden, man könne (auch im Falle einer Verurteilung) keine weiteren Auskünfte erteilen. Der Erbe hat folglich seine Ermittlungstätigkeiten und somit seine Bemühungen, sich die notwendigen Kenntnisse über den Nachlass verschaffen zu wollen, im Verzeichnis hinreichend nachvollziehbar darzulegen.[64]

Unter Beachtung der vorangegangenen Ausführungen, bedarf es beim Schweigen zu einzelnen Punkten des Auskunftsverlangens zumindest eingangs oder am Ende der Auskunftserteilung der eindeutigen Klarstellung durch den Auskunftsschuldner, dass mit dem vorgelegten Verzeichnis die Auskunft vollständig erteilt ist und – das ist entscheidend – zu den nicht näher erwähnten Punkten des Auskunftsverlangens trotz intensiver Ermittlungen und Nachforschungen keine Mitteilungen gemacht werden könne. Letzteres ist konkret darzulegen und sollte vor Gericht bewiesen werden können.[65] Dieses Vorgehen birgt allerdings bereits die erhebliche Gefahr in sich, dass keine hinreichend konkrete Verneinung von zu nicht explizit Stellung genommenen Punkten besteht, weil eine ausdrückliche Erklärung zu den schweigenden Punkten dadurch nicht erfolgt. Es dürfte formell unklar sein, ob man nicht möglicherweise einzelne Punkte des Auskunftsverlangen übersehen hat. Zusätzlich könnte eine formelle Unübersichtlichkeit angenommen werden.

Der sicherste Weg liegt somit darin, dass sich Erben ausdrücklich zu allen Punkten eines Auskunftsverlangens geordnet äußern; und sei es nur verneinend unter Darlegung der erfolgten Ermittlungstätigkeit. Zudem sollte eine Formulierung am Anfang oder am Ende des Verzeichnisses aufgenommen werden, die unmissverständlich erkennen lässt, dass das vorgelegte Nachlassverzeichnis nach dem Kenntnisstand des Erben – unter Einschluss (intensiver) Ermittlungstätigkeit – vollständig ist.[66]

[56] BGH, Beschl. v. 28.11.2007 – XII ZB 225/05, NJW 2008, 917 (917 Rn 15 m.w.N.); ausführlich Außner, ZEV 743 (744 m.w.N.). D.h. eine Stellvertretung – auch durch einen Rechtsanwalt – ist nicht erlaubt und führt zur formellen Unwirksamkeit; eine Auskunftserteilung mittels Boten – i.d.R. ein Rechtsanwalt – ist aber erlaubt.
[57] Burandt/Rojahn/Horn, 3. Aufl. 2019, BGB § 2314 Rn 32.
[58] OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 2.5.2011 – 1 U 249/10, ZEV 2011, 379 unter "2."verlangt ein "nein"; OLG München, Urt. v. 1.12.201 – 20 U 3260/10, BeckRS 2010, 29881 unter "II. 2.2. c)" Abs. 2 a.E. lässt die Angabe genügen, dass "über Zuwendungen und Schenkungen nichts bekannt" sei.
[60] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.8.2008 – 7 W 100/07, BeckRS 2009, 9014 unter "II. B. 2.".
[61] BGH, Beschl. v. 2.7.2014 – XII ZB 201/13, NJW 2014, 2571 (2573) m. Anm. Löhnig bzgl. des Anspruchs des Scheinvaters gegen die Mutter auf Auskunft über den Erzeuger des Kindes.
[63] MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019, BGB § 260 Rn 44.
[64] BGH, Urt. v. 28.2.1989 – XI ZR 91/88, NJW 1989, 1601 (1601); Burandt/Rojahn/Horn, 3. Aufl. 2019, BGB § 2314 Rn 30.
[65] Ein Beweis ist im Auskunftsanspruch aber nicht zwingend und kann auch nicht verlangt werden. Im Verzeichnis genügt die Darlegung der erfolgten Ermittlungstätigkeiten. Relevant wird ein Beweis erst zur Abwehr des Verlangens einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 260 Abs. 2 BGB, um die hinreichende Einhaltung der Sorgfältigkeit bei der Erstellung des Verzeichnisses nachzuweisen.
[66] Dies als "muss" verlangend Burandt/Rojahn/Horn, 3. Aufl. 2019, BGB § 2314 Rn 32. Nach hier vertretener Ansicht kann es sich aber nur um eine Klarstellung handeln, wenn im vorgelegten Verzeichnis zu allen Punkten des Auskunftsverlangens Stellung bezogen wird und die for...

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