In der Praxis erlebt man immer wieder, dass die mangelnde Vollständigkeit mit mündlichen Äußerungen oder mittels weiterer Schriftsätze versucht wird zu korrigieren.
a) Mündliche Äußerungen
Im Jahr 2007 hat der BGH ganz richtig entschieden, dass die Auskunft gem. § 260 Abs. 1 BGB eine "schriftlich verkörperte Erklärung" des Auskunftsschuldners zu sein hat. Diese bis dahin umstrittene Frage, ist somit durch den BGH geklärt worden.
Eine mündliche Mitteilung – auch als Erläuterung eines vorgelegten Verzeichnisses – genügt diesem Erfordernis nicht, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des § 260 Abs. 1 BGB ein Bestandsverzeichnis "vorzulegen" ist. Das gesprochene Wort kann schlechterdings – was eigentlich allgemein bekannt sein dürfte, aber in der Praxis immer wieder in Zweifel gezogen wird – nicht vorgelegt werden.
Somit ist auch eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1969 als überholt anzusehen, wonach sich die Form der Auskunftserteilung nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsübung richte und eine Auskunft mündlich beantwortet werden könne.
Irritierend sind insofern Äußerungen, wonach in "einfachen Fällen" eine mündliche Auskunft genügen könne. Es stellt sich bereits die Frage, welche Fälle als einfach einzustufen sind; dies wird letztlich immer vom Einzelfall abhängen. In der Praxis muss deshalb stets der sicherste Weg gewählt werden; dieser verlangt schriftlich verkörperte Erklärungen i.S.d. obigen Ausführungen.
b) Teilauskünfte
Zur Beantwortung der Frage, ob die formellen Anforderungen an den Inhalt und Umfang eines Nachlassverzeichnisses durch die Erstellung mehrerer Teilverzeichnisse und Teilauskünfte gewahrt werden, sind zwei Entscheidungen des BGH aus den Jahren 1961 und 1962 zu beachten.
Im Jahr 1961 entschied der BGH, dass die Auskunft in mehreren Teilakten über jeweils einen anderen Auskunftsgegenstand erfolgen könne, wobei eine bloße Aneinanderreihung solcher Teilauskünfte für sich allein nicht genügt. Vielmehr seien die Auskünfte dahingehend zu leisten, dass ihre Summierung den geschuldeten Gesamtumfang der Auskunft darstellt.
Kurz darauf im Jahr 1962 präzisierte der BGH, dass auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, dass sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Dies sei insbesondere in der Regel dann der Fall, wenn ein Auskunftspflichtiger ein bereits vorgelegtes Verzeichnis nachträglich in einzelnen Punkten ergänzt. Aus den Entscheidungsgründen ist nach hiesigem Verständnis zu erkennen, dass der Auskunftsschuldner darum bemüht und gewillt war, strukturiert und vollumfänglich mittels Teilauskünften eine ordnungsgemäße Auskunft über den Nachlass zu erteilen.
Teilverzeichnisse und Teilauskünfte haben in ihrer Gesamtschau somit nur dann Erfüllungswirkung, wenn sie ordentlich strukturiert sind, also klar verständlich und übersichtlich gestaltet sind, und einander gewollt und gezielt derart ergänzen, dass sich der Pflichtteilsberechtigte ohne größere Anstrengung aus der Gesamtschau aller Verzeichnisse eine eindeutige und vollständige Übersicht über den Nachlass verschaffen kann.
Es ist somit insbesondere nicht ausreichend, dass Erben (oder auch deren Vertretungs-/Prozessbevollmächtigten) wahllos in (insb. prozessualen) Schriftsätzen scheibchenweise nach Gutdünken irgendwelche Informationen über den Nachlass kundgeben. Erforderlich ist, dass die Übersichtlichkeit gewahrt und in der Gesamtschau der Mitteilungen eine vollständige Auskunft i.S.d. obigen Ausführungen über den Nachlass erteilt wird.
Teilverzeichnisse/-auskünfte über den Nachlass müssen somit eine gewollte und übersichtliche Auskunft über den Nachlass darstellen und ausdrücklich und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass mit ihnen in ihrer Gesamtheit eine vollständige Auskunft i.S.d. §§ 2314 Abs. 1 S. 1, 260 Abs. 1 BGB erteilt wird. Dies gelingt nur dann und deshalb auch bloß in den aller ...