I.
Die Parteien sind Geschwister. Zwischen ihnen und ihrem Neffen D. S., dem Sohn ihres Bruders G. S., besteht eine Erbengemeinschaft nach der am 31.12.2018 verstorbenen Mutter bzw. Großmutter, Frau E. S.
Die Klägerin hat Stufenklage gegen den Beklagten erhoben. In der ersten Stufe, in der sich das Verfahren befindet und über die das Landgericht durch das angefochtene Teilurteil entschieden hat, geht es allein darum, ob der Beklagte der Erbengemeinschaft Rechnung legen muss. Dem entsprechenden Antrag der Klägerin hat das Landgericht weitestgehend entsprochen und den Beklagten zur Rechnungslegung verurteilt. Diese erstinstanzliche Verurteilung bezieht sich auf die Zeit ab der dem Beklagten von der Erblasserin "für den Fall, dass" sie "aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage sein sollte," ihre "rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln und" ihren "Willen zu äußern" erteilten "Vorsorgevollmacht (gilt erst bei Entscheidungsunfähigkeit)" vom 25.10.2007 bis einschließlich zum 31.3.2017. Den von der Klägerin über dieses Enddatum hinausgehend geltend gemachte Rechnungslegung hat das Landgericht nicht zuerkannt, weil ab 1.4.2017 das Betreuungsgericht der Erblasserin eine Kontrollbetreuerin zur Seite gestellt habe. Insoweit ist das Teilurteil rechtskräftig.
Gegen die Verurteilung zur Rechnungslegung hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er meint, er sei für die Erblasserin nur aufgrund seines persönlichen Verhältnisses in Geldangelegenheiten tätig geworden. Deshalb brauche er keine Rechnung zu legen. Jedenfalls sei es treuwidrig, dies von ihm zu verlangen.
Der Beklagten beantragt,
das Teilurteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Schon die wirtschaftliche Bedeutung der Vollmachtserteilung für die Erblasserin belege den Rechnungslegungsanspruch. Der Beklagte habe zudem unzuverlässig und eigennützig gehandelt.
Um die wechselseitig behaupteten Hintergründe der Vollmachtserteilung und Handhabung der Vollmacht zu klären, hat der Senat die vom Landgericht nicht vorgenommene persönliche Anhörung der Parteien und die Vernehmung des gemeinsamen Bruders G. S. als Zeugen nachgeholt.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.