Die zulässige (vgl. BGH, IV ZB 15/11, Beschl. v. 23.11.2011, juris) Beschwerde ist begründet; das Amtsgericht durfte nicht feststellen, dass ein anderer Erbe als das Land Niedersachsen nicht vorhanden ist.

I.

Die Erblasserin wurde am 24.2.2021 in der von ihr gemieteten Wohnung in B. tot aufgefunden.

Unter dem 12.3.2021 wies das Zentrale Testamentsregister auf eine Tochter der Erblasserin hin, T. D., geb. am 22.11.1983 in B.

Auf Nachfrage des Amtsgerichts teilten, wie sich aus einem kurzen Aktenvermerk vom 17.3.2021 ergibt, Standesamt und Einwohnermeldeamt B. mit, dass die Tochter dort nicht gemeldet sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht festgestellt, dass ein anderer Erbe als das Land Niedersachsen nicht vorhanden sei. Eine Tochter sei nicht auffindbar gewesen. Das für die Bestattung zuständige Ordnungsamt in B. habe nach telefonischer Auskunft keine Erkenntnisse zu Angehörigen. Weitere Ermittlungen erschienen nicht angezeigt, da nach den vorliegenden Informationen eine Überschuldung des Nachlasses anzunehmen sei. Wegen der Kosten sei eine öffentliche Aufforderung gemäß § 1965 Abs. 1 S. 1 BGB unterblieben.

II.

Mit der gegebenen Begründung durfte das Amtsgericht die Feststellung nach § 1964, § 1936 S. 1 BGB nicht treffen.

Nach § 1964 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, wenn der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt wird.

Durch die Vorschrift wird dem Nachlassgericht eine Erbenermittlungspflicht auferlegt, wenn – wie hier – der Fiskus als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt.

Zutreffend ist die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Annahme, dass Reichweite und Umfang der Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts stehen. Damit ist für den konkreten Einzelfall zu bestimmen, welche Ermittlungen geboten sind. Den vorliegend zu stellenden Anforderungen genügt der Beschluss nicht (§ 26, § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Senat als Beschwerdegericht das Ermessen des Rechtspflegers durch das eigene Ermessen ersetzen darf. Jedenfalls darf er feststellen und ist er vorliegend verpflichtet festzustellen, dass die Ermessensausübung nicht fehlerfrei erfolgt ist.

Einmal ganz abgesehen davon, dass es überraschen muss, dass das Amtsgericht die Feststellung des Fiskuserbrechts bereits wenige Wochen nach dem Tod der Erblasserin getroffen hat, hat es die angezeigten Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft.

Dabei war die Notwendigkeit der Ermittlungen nicht deswegen von vornherein in der vom Amtsgericht angenommen Weise reduziert, weil – möglicherweise – der Nachlass geringwertig oder überschuldet war (vgl. MüKo/Leipold, BGB, 8. Aufl., § 1964 Rn 4 und 5 m.w.N.). Aus § 1965 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich, dass eine Erbenermittlungspflicht nicht schon dann nicht besteht, wenn der Nachlass geringwertig oder überschuldet ist. Feststellungen dazu hat das Amtsgericht nicht getroffen. Allein der Umstand, dass die Erblasserin in einer verschmutzten Wohnung aufgefunden worden war, reicht nicht aus; Verwahrlosung bedeutet nicht ohne Weiteres, dass der Nachlass geringwertig oder überschuldet sein muss. Und weiter bedeutet Überschuldung nicht ohne Weiteres, dass Erben sicher die Erbschaft ausschlagen werden.

Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass bekannt ist, dass die Erblasserin eine Tochter haben soll, von der der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort bekannt sind. Nicht nur, dass ohnehin sehr selten sein dürfte, dass jemand ohne gesetzliche Erben verstirbt (vgl. §§ 1928, 1929 BGB), bedeutet die Kenntnis von der Existenz eines nahen Angehörigen, dass das Amtsgericht weitere Ermittlungen anstellen musste.

Jedenfalls als Faustformel wird gesagt werden können, dass mindestens Anfragen an Sterberegister, Eheregister und Geburtenregister der feststellbaren Lebensmittelpunkte eines Erblassers gerichtet werden müssen. Für die konkreten Nachlassmöglichkeiten beschränkt sich der Senat auf Verweise auf Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 4. Aufl., Rn 665 ff., sowie auf Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl., Rn 705 ff.

III.

Einer Entscheidung über die Kosten bedurfte es nicht.

ZErb 8/2021, S. 329 - 330

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