Leitsatz
1. Ein Erbschein hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, sodass auch eine Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 lit. b) EuErbVO zum Zwecke der Vollstreckbarkeitserklärung nicht ausgestellt werden kann.
2. Die Bescheinigung gem. Art. 46 Abs. 3 lit. b) EuErbVO enthält keine Aussagen zu den Entscheidungswirkungen jenseits des vollstreckbaren Inhalts einer Entscheidung. Die EuErbVO sieht keine auf einem einheitlichen Formblatt beruhende Bescheinigung über die anerkennungsfähigen Entscheidungswirkungen vor.
OLG Köln, Beschl. v. 2.3.2022 – I-2 Wx 13/22
1 Gründe
I.
Am 16.9.2020 hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts einen durch am 18.8.2021 erlassenen Beschluss berichtigten gemeinschaftlichen Erbschein nach dem am xx.xx.2020 verstorbenen A B (im Folgenden: Erblasser) nach gesetzlicher Erbfolge erlassen (Bl. 31a f. d. A.). Danach sind Erben des Erblassers die Beteiligten zu 1) bis 4) und die mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Polen am 25.9.2020 nachverstorbene C (D) B. Nach C (D) B ist im Notariat der Beteiligten zu 5) die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt worden.
Mit Schriftsatz vom 3.9.2021 hat die Beteiligte zu 5) die Erteilung einer Bescheinigung nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 hinsichtlich des Erbscheins vom 16.9.2020 nach dem Erblasser beantragt und sich hierbei auf Art. 66 Abs. 5, 46 Abs. 3 lit. b) EuErbVO, § 27 IntErbRVG gestützt (Bl. 57 d. A.). Sie hat vorgetragen, dass zur Begründung des Antrags auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach C B und zu dessen Verwendungsabsicht der Erbschein vom 16.9.2020 in der berichtigten Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18.8.2021 vorgelegt worden sei, wonach Frau C B Miterbin des Erblassers gewesen sei. Die beantragte Bescheinigung sei zum Nachweis der Wirkungen und der Bestandskraft des vorgelegten Erbscheins im polnischen Rechtskreis erforderlich.
Durch am 6.12.2021 erlassenen Beschluss hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts den Antrag der Beteiligten zu 5) auf Erteilung einer Bescheinigung nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. xxx9/2014 hinsichtlich des Erbscheins vom 16.9.2020 zurückgewiesen (Bl. 71 ff. d. A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein Erbschein nicht in Rechtskraft erwachse und keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise, sodass dies auch nicht bescheinigt werden könne.
Gegen diesen der Beteiligten zu 5) am 14.12.2021 zugegangenen Beschluss hat diese mit am 24.12.2021 beim AG Köln eingegangenen Schriftsatz vom 20.12.2021, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschl. v. 6.12.2021 aufzuheben und das AG Köln anzuweisen, die Bescheinigung nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 antragsgemäß zu erteilen (Bl. 94 ff. d. A.).
Durch am 26.1.2022 erlassenen Beschluss hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 97 ff. d. A.).
II.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde zu verstehen, das gegen die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 statthafte Rechtsmittel gem. §§ 27 Abs. 2 S. 3 IntErbRVG, 724, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG. Bei der Ablehnung durch den Rechtspfleger findet die sofortige Beschwerde statt (BGH NJW-RR 2020, 934; Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 724 Rn 13), über die der Senat gem. § 568 S. 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Es bestehen zwar Zweifel, ob die sofortige Beschwerde zulässig ist, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beteiligte zu 5), die ausdrücklich im eigenen Namen handelt, durch die Ablehnung der Erteilung der Bescheinigung in eigenen Rechten verletzt ist. Dies kann indes dahinstehen.
Die sofortige Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Die Beteiligte zu 5) hat keinen Anspruch auf Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 lit. b) EuErbVO i.V.m. mit Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014. Eine unmittelbare Anwendung von Art. 46 Abs. 3 lit. b) EuErbVO scheidet aus. Denn unabhängig davon, dass ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer in einem Mitgliedsstaat ergangenen und in diesem Mitgliedsstaat vollstreckbaren Entscheidung in einem anderen Mitgliedsstaat gem. Art. 43 EuErbVO – soweit ersichtlich – nicht gestellt worden ist, setzt ein solcher Antrag u.a. voraus, dass die Entscheidung einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und vollstreckbar ist, was durch die Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 lit. b) EuErbVO i.V.m. Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 nachzuweisen ist (Dutta/Weber, IntErbR, 2. Aufl. 2021, Art. 43 EuErbVO Rn 5; MüKo-BGB/Dutta, 8. Aufl. 2020, Art. 43 EuErbVO Rn 2; MüKo-FamFG/Rauscher, 3. Aufl. 2019, Art. 43 EuErbVO Rn 5). Ein Erbschein (und auch der zugrundeliegende Feststellungsbeschluss gem. § 352e Abs. 1 FamFG) hat indes keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Er ist daher nicht vollstreckbar, sodass auch eine Bescheinigun...