B.
Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.
I.
Die Revision hat nicht bereits aus formellen Gründen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht noch den Anforderungen des § 100 Abs. 2 S. 2 FGO. Eine Tenorierung muss dem Bestimmtheitserfordernis genügen (vgl. BFH, Urt. v. 6.11.2019 – II R 34/16, BFHE 267, 440, BStBl II 2020, 465, Rn 44). Die Übertragung der Steuerberechnung nach § 100 Abs. 2 S. 2 FGO setzt voraus, dass dem FA nur noch die Berechnung der Steuer verbleibt (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 100 Rn 42). Es darf keine Wertungs-, Beurteilungs- oder Entscheidungsspielräume mehr geben. Sind noch Ermittlungen zur Höhe der Bemessungsgrundlage anzustellen, kommt die Übertragung der Steuerberechnung nicht in Betracht. Trotz der nur pauschalen Verweisung auf die Gründe der Entscheidung ist aber angesichts des einfach strukturierten Sachverhalts und der betragsmäßig eindeutigen Höhe der Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG im konkreten Fall die Formulierung des Tenors noch ausreichend.
II.
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Erbschaftsteuerpauschale steuermindernd zu berücksichtigen ist.
1. Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe verwirklichen den Besteuerungstatbestand gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG für einen Erwerb von Todes wegen.
a) Der Anfall der Nacherbschaft gilt grundsätzlich als Erwerb vom Vorerben. Während zivilrechtlich nach §§ 2100, 2139 BGB der Vorerbe und der Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser erben, gilt erbschaftsteuerrechtlich nach § 6 Abs. 1 ErbStG der Vorerbe als Erbe. Sein Erwerb unterliegt in vollem Umfang und ohne Berücksichtigung der Beschränkungen durch das Nacherbenrecht der Erbschaftsteuer. Bei Eintritt der Nacherbfolge haben nach § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Die Vorschrift fingiert für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke, dass der Nacherbe Erbe des Vorerben wird. Tritt der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben ein und wird der Nacherbe zugleich Erbe nach dem Vorerben, liegen zwar zivilrechtlich zwei Erbfälle vor, erbschaftsteuerrechtlich jedoch nur ein einheitlicher Erwerb vom Vorerben (zum Ganzen BFH, Urt. v. 31.8.2021 – II R 2/20, BFHE 273, 572, BStBl II 2022, 387, Rn 13, m.w.N., und BFH, Urt. v 1.12.2021 – II R 1/20, BFHE 275, 355, BStBl II 2022, 518, Rn 11–13).
b) Für jeden der Erwerbe gilt als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls“ soweit er der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegt, die nach § 10 Abs. 3–9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG, vgl. BFH, Urt. v. 22.1.2020 – II R 41/17, BFHE 267, 460, BStBl II 2020, 459, Rn 20). Als Nachlassverbindlichkeiten sind von dem Erwerb abzugsfähig, soweit sich nicht aus den Abs. 6–9 etwas anderes ergibt, nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grundsätzlich weit auszulegen und umfasst u.a. die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses, sowie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (BFH, Urt. v. 2.12.2020 – II R 17/18, BFHE 272, 108, Rn 24, und BFH, Urt. v. 6.5.2021 – II R 24/19, BFHE 272, 530, BStBl II 2022, 340“ Rn 17, jeweils m.w.N.).
2. Beim Erwerb des Nacherben schließt die Ermittlung der Nachlassverbindlichkeiten auch den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG ein (ebenso BeckOK-ErbStG/Königer, 15. Ed. [1.4.2022], ErbStG, § 10 Rn 259; Meincke/Hannes/Holtz, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz“ Kommentar, 18. Aufl., § 10 Rn 55; a.A. Moench/Weinmann, § 10 ErbStG Rn 90; Höne, Neue Wirtschafts-Briefe Erben und Vermögen 6/2013, 201; Billig, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2021, 92; zweifelnd Kapp/Ebeling/Geck, § 10 ErbStG Rn 154.1).
a) Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG wird für die in § 10 Abs. 5 S. 1 ErbStG genannten Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen. Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, namentlich für mehrere Miterben nur einmal (vgl. BFH, Beschl. v. 24.2.2010 – II R 31/08, BFHE 228, 189, BStBl II 2010, 491, m.w.N.). Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerrechtlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar. Vielmehr sind (s. oben unter 1.a) die beiden Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln. Es entspricht dieser Systematik, im Rahmen der Ermittlung der Bereicherung (s. oben unter 1.b) zw...