Vor dem Hintergrund des weit gefassten Pflegebegriffs bestehen besondere Abgrenzungsschwierigkeiten zu solchen Tätigkeiten, die nicht nur der Versorgung des Pflegebedürftigen dienen, sondern auch zu den gewöhnlichen Alltagsverrichtungen des Angehörigen zählen und dementsprechend auch ihm selbst zugutekommen. Ist die Pflege des Erblassers nur ein willkommener Nebeneffekt für den Abkömmling, der mit der Tätigkeit vor allem eigene Bedürfnisse zu befriedigen versucht, erscheint dieses Verhalten gerade im Hinblick auf die Interessen der durch § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB belasteten Abkömmlinge eher weniger ausgleichungswürdig. Fährt die Pflegeperson also etwa regelmäßig zu einer Apotheke, um dort nicht nur für sich, sondern auch für den Pflegebedürftigen Medikamente zu beschaffen, stellt sich die Frage, anhand welcher Kriterien darüber zu entscheiden ist, ob die Handlung des Abkömmlings als Pflegetätigkeit i.S.d. § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB zu berücksichtigen ist. Zwar erscheint es zunächst sinnvoll, nicht jede Tätigkeit mit Doppelcharakter pauschal unberücksichtigt zu lassen, eine gewisse Abgrenzung sollte im Interesse der übrigen Abkömmlinge aber dennoch ermöglicht werden.
Sucht man außerhalb des Zivilrechts nach parallelen Abgrenzungsproblemen, stößt man auf die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) bekannte Problematik der gespaltenen Handlungstendenz. Hierunter versteht man die im Unfallversicherungsrecht relevante Frage, inwiefern eine Handlung des Verunglückten, der sowohl eine eigen- als auch eine fremdnützige Motivation zugrunde lag, als Versicherungsfall i.S.d. SGB VII zu qualifizieren ist. Für die Sozialgerichte kommt es in diesen Fällen darauf an, ob die Tätigkeit insgesamt fremdnützigen/betrieblichen Zwecken zu dienen bestimmt war. Dies soll wiederum dann der Fall sein, wenn die konkrete Handlung auch beim Wegfall der eigennützigen Motivation voraussichtlich noch vorgenommen worden wäre. Überträgt man diese Formel auf § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB, indem man anstelle der fremdnützigen/betrieblichen Zielrichtung im Unfallversicherungsrecht eine pflegerische Intention einfordert, so wäre die Pflegetätigkeit des Abkömmlings nur dann als ausgleichungspflichtig zu berücksichtigen, wenn dieser sie auch ohne die eigennützige Motivation noch vorgenommen hätte. Für die oben beschriebene Fahrt zur Apotheke wäre also zu prüfen, aus welchen Gründen sich der Angehörige auf den Weg gemacht hat. Soweit es ihm vorrangig darum ging, eigene Arzneimittel zu beschaffen und die Versorgung des pflegebedürftigen Erblassers nur nebenher erfolgte, würden die Fahrten im Rahmen des § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB nicht berücksichtigt. Anders wäre dies, wenn der Abkömmling die Fahrten eigens dazu unternommen hätte, um die Arzneimittelversorgung des pflegebedürftigen Erblassers sicherzustellen.