Diese Benachrichtigungspflicht ist in § 347 FamFG gesetzlich geregelt. Das Verwahrungsgericht benachrichtigt das Zentrale Testamentsregister elektronisch über erbfolgerelevante Urkunden. Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen, § 78d Abs. 2 BNotO.

§ 347 Abs. 1 S. 1 FamFG betrifft eigenhändige Testamente, §§ 2247, 2267 BGB, und Nottestamente, §§ 2249, 2250 BGB. Übermittelt werden die in § 78d Abs. 2 S. 2 BNotO i.V.m. § 1 ZTRV (Testamentsregister-Verordnung) genannten Verwahrangaben.

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