Anhand der vorstehenden Grundsätze ist nunmehr die Bewertung von Geschäftsanteilen an einer gGmbH zu betrachten.
Dabei sind insbesondere die nachstehenden gesellschaftsvertraglichen Klauseln entsprechend der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60a AO) zu berücksichtigen:
a. Verbot des Erhalts von Gewinnanteilen und sonstiger Zuwendungen, § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO
§ 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO bestimmt, dass die Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen, und verbietet es, Gesellschaftern Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen, die auf der Mitgliedschaft beruhen, zukommen zu lassen. Zu den Gewinnanteilen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.
Die Mustersatzung trägt dem wie folgt Rechnung:
Zitat
"Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft enthalten."
Der wirtschaftliche Erfolg soll nicht dem Gesellschafter, sondern den gemeinnützigen Zwecken zugutekommen. Selbst wenn die gGmbH Gewinne in Millionenhöhe erwirtschaftet und er deren alleiniger Gesellschafter ist, generiert der Gesellschafter also keinerlei Erträge aus der Gesellschaft. Der individuelle wirtschaftliche Nutzen beträgt faktisch 0,00 EUR.
Die Regelung der Mustersatzung ist mit einem (maximal ausgereizten) disquotalen Gewinnbezugsrecht vergleichbar. Die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit entsprechender Regelungen steht außer Frage, vgl. nur § 29 Abs. 3 S. 2 GmbHG. Dies muss umso mehr vor dem Hintergrund gelten, dass die gGmbH zur Erfüllung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprechend verpflichtet ist.
b. Beschränkung der Rückzahlung auf Kapitalanteile und Sacheinlagen, § 55 Abs. 1 Nr. 2, 4 AO
Darüber hinaus sind die nachstehenden Regelungen der Mustersatzung i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 2, 4 AO zu beachten:
Zitat
"Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück."
bzw.
Zitat
"Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an [eine steuerbegünstige Körperschaft]."
Danach ist dem Gesellschafter-(Erben) sowohl im Fall seines Ausscheidens (z.B. durch die Veräußerung der Geschäftsanteile) als auch bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft jeglicher Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen verwehrt, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der Sacheinlagen übersteigt.
Sacheinlagen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO sind nur Einlagen i.S.d. Handelsrechts, für die dem Gesellschafter Gesellschafterrechte eingeräumt worden sind.
Beispiel:
Bringt der alleinige Gesellschafter nach der Gründung der’Gesellschaft eine Immobilie mit einem Wert von 5.000.000,00 EUR in seine gGmbH ein, stellt dies mangels der Einräumung von Gesellschaftern keine Einlage i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. Der Gesellschafter (bzw. dessen Erbe) kann die Immobilie also nicht ohne Verstoß gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften herausverlangen.
Diese Regelung steht einer (extremen) Abfindungsbeschränkung gleich. Die Möglichkeit einer entsprechenden satzungsmäßigen Modifikation steht außer Frage. Es ist allgemein anerkannt, dass angesichts der Satzungsautonomie vom Grundsatz der Abfindung zum vollen wirtschaftlichen Wert abgewichen und in der Satzung eine niedrigere Abfindung geregelt werden kann.
Zwar ist ein vollständiger Ausschluss der Abfindung regelmäßig sittenwidrig und damit nichtig, allerdings muss etwas anderes für Gesellschaften gelten, die ausschließlich ideelle Zwecke verfolgen, da in diesen Fällen ein sachlicher Grund für den Ausschluss der Abfindung besteht. Die Beschränkung der Abfindung auf den Nennwert zuzüglich der Einlagen i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei einer gGmbH daher regelmäßig wirksam und im Rahmen der pflichtteilsrechtlichen Bewertung zu berücksichtigen.
c. Stellungnahme
Bei zutreffender Würdigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen in Verbindung mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindunge...