Darüber hinaus sind die nachstehenden Regelungen der Mustersatzung i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 2, 4 AO zu beachten:
Zitat
"Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück."
bzw.
Zitat
"Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an [eine steuerbegünstige Körperschaft]."
Danach ist dem Gesellschafter-(Erben) sowohl im Fall seines Ausscheidens (z.B. durch die Veräußerung der Geschäftsanteile) als auch bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft jeglicher Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen verwehrt, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der Sacheinlagen übersteigt.
Sacheinlagen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO sind nur Einlagen i.S.d. Handelsrechts, für die dem Gesellschafter Gesellschafterrechte eingeräumt worden sind.
Beispiel:
Bringt der alleinige Gesellschafter nach der Gründung der’Gesellschaft eine Immobilie mit einem Wert von 5.000.000,00 EUR in seine gGmbH ein, stellt dies mangels der Einräumung von Gesellschaftern keine Einlage i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. Der Gesellschafter (bzw. dessen Erbe) kann die Immobilie also nicht ohne Verstoß gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften herausverlangen.
Diese Regelung steht einer (extremen) Abfindungsbeschränkung gleich. Die Möglichkeit einer entsprechenden satzungsmäßigen Modifikation steht außer Frage. Es ist allgemein anerkannt, dass angesichts der Satzungsautonomie vom Grundsatz der Abfindung zum vollen wirtschaftlichen Wert abgewichen und in der Satzung eine niedrigere Abfindung geregelt werden kann.
Zwar ist ein vollständiger Ausschluss der Abfindung regelmäßig sittenwidrig und damit nichtig, allerdings muss etwas anderes für Gesellschaften gelten, die ausschließlich ideelle Zwecke verfolgen, da in diesen Fällen ein sachlicher Grund für den Ausschluss der Abfindung besteht. Die Beschränkung der Abfindung auf den Nennwert zuzüglich der Einlagen i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei einer gGmbH daher regelmäßig wirksam und im Rahmen der pflichtteilsrechtlichen Bewertung zu berücksichtigen.