Die gGmbH eignet sich zweifellos als Gestaltungsmittel für die Nachfolgeplanung und stellt eine ernsthafte Alternative zur Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung dar, wobei die Wahl des richtigen Rechtsträgers stets abhängig von den kurz- und langfristigen Vorstellungen des "Stifters" ist.
Ungeachtet der Möglichkeit, die gGmbH der Stiftung durch entsprechende satzungsmäßige Regelungen anzunähern, wird die Errichtung einer Stiftung weiterhin regelmäßig dann vorzugswürdig sein, wenn der Stifter eine dauerhafte Zweckbindung des Stiftungsvermögens beabsichtigt und die Organisationsstruktur und die Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke langfristig und über sein Ableben hinaus sichern will.
Demgegenüber steht die mit der gGmbH einhergehende Reversibilität und Flexibilität. Die gGmbH ermöglicht dem "Stifter" die langfristige Förderung gemeinnütziger Zwecke, ohne sich selbst oder seine Rechtsnachfolger dahingehend ewig zu verpflichten. Anders als die gemeinnützige Stiftung gewährt die GmbH dem "Stifter" und seinen Erben zudem die Möglichkeit, früher oder später durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss auf das Gesellschaftsvermögen zuzugreifen. Die Übertragung des Vermögens ist nicht unumkehrbar.
Die gGmbH profitiert in steuerlicher Hinsicht nahezu in gleichem Maße von den mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Privilegien, wobei insbesondere die Auswirkungen eines nachträglichen Entfalls der Gemeinnützigkeit zu berücksichtigen sind. Zwar kann ein nachträglicher Verlust der Gemeinnützigkeit mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift bei zutreffender Gesetzesanwendung nicht zu einer Nachversteuerung bezüglich des Erwerbs der Geschäftsanteile führen, allerdings ist in der Praxis angesichts der potenziell erheblichen wirtschaftlichen Nachteile in Form einer Nachversteuerung auf jeden Fall die (unzutreffende) entgegenstehende Auffassung der Finanzverwaltung zu beachten.
In pflichtteilsrechtlicher Sicht ist der Wert der Geschäftsanteile an einer gGmbH bei zutreffender Würdigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen in Verbindung mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen entsprechend der Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 2, 4 AO auf den Wert der eingezahlten Kapitalanteile zuzüglich des gemeinen Werts der geleisteten Sacheinlagen beschränkt. Abgesehen von Missbrauchsfällen führt auch der nachträgliche Entfall der Gemeinnützigkeit bei zutreffender Anwendung des Stichtagsprinzip nicht zu einer abweichenden (korrigierten) Bewertung.
Ungeachtet dessen sollte bei der Gründung einer gGmbH jedoch stets eines im Vordergrund stehen: Die Förderung gemeinnütziger Zwecke.