I.
Im o.g. Grundbuch, in welchem die Beteiligte als Eigentümerin verzeichnet ist, ist in Abteilung II unter laufender Nr. 1 ein Vorkaufsrecht "für den ersten Verkaufsfall für H. W. L. (… 1947), Alfter-Gielsdorf" seit dem 21.9.1989 eingetragen. Diese Eintragung war im Zusammenhang mit der Eintragung der Mutter der Beteiligten, Frau G. A., geb. L., als Eigentümerin erfolgt.
Am 28.2.2002 schloss die Beteiligte mit ihren beiden Brüdern einen Erbauseinandersetzungsvertrag nach der am 30.4.2000 verstorbenen Mutter (Bl. 11 ff.), aufgrund dessen sie als alleinige Eigentümerin eingetragen wurde.
Die Beteiligte hat am 16.5.2023 die Löschung des Vorkaufsrechts bewilligt und beantragt (Bl. 9). Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat mit Schriftsatz vom 24.5.2023 die Bewilligung mit dem Antrag auf Löschung des Rechts bei dem Grundbuchamt eingereicht und ausgeführt, die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergebe sich aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag, welcher eine Sonderrechtsnachfolge beinhalte (Bl. 7).
Mit dem am 6.2.2024 erlassenen Beschluss hat die Grundbuchrechtspflegerin den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, das für den ersten Verkaufsfall bestellte Vorkaufsrecht sei durch die Erbauseinandersetzung nicht erloschen, weil die Beteiligte als Mitberechtigte nicht "Dritter" i.S.d. § 463 BGB gewesen sei (Bl. 23 ff.).
Die Beteiligte hat hiergegen mit Schriftsatz des bevollmächtigten Notars vom 21.2.2024 Beschwerde eingelegt. Sie macht im Wesentlichen geltend, es handele sich um eine Sonderrechtsnachfolge, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Vorkaufsberechtigte bei dem zugrunde liegenden Vertrag sein Vorkaufsrecht habe ausüben können oder nicht. Der vorliegende Fall des Erwerbs durch einen von mehreren Miterben sei nicht anders zu behandeln als die übrigen anerkannten Fälle.
Die Grundbuchrechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem OLG vorgelegt.
II.
Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Grundbuchamt den Löschungsantrag mit Recht zurückgewiesen hat.
Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es einer Bewilligung des Berechtigten nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Hier ist nicht in der grundbuchrechtlich notwendigen Form des § 29 GBO nachgewiesen, dass das Grundbuch wegen Erlöschens des Vorkaufsrechts unrichtig ist.
Gem. § 1097 Hs.1 BGB beschränkt sich das Vorkaufsrecht auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben. Ist – wie vorliegend – ein dingliches Vorkaufsrecht im Grundbuch mit dem Inhalt eingetragen, dass es für den ersten Verkaufsfall bestellt ist, hat es die Bedeutung, dass es (ein einziges Mal) ausgeübt werden kann, wenn es zu einem Verkaufsfall gekommen ist. Schließt aber der Eigentümer keinen Kaufvertrag ab, sondern ist ein anderes Veräußerungsgeschäft Grundlage für die Übereignung an den Sonderrechtsnachfolger, kann das Vorkaufsrecht nach der in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschend vertretenen Auffassung nicht ausgeübt werden, sondern das Vorkaufsrecht erlischt (Senat, Beschl. v. 6.3.2015 – 2 Wx 387/14, juris Rn 14 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.11.2012 – I-3 Wx 144/12, juris Rn 27; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.12.2018 – I-3 Wx 139/18, juris Rn 18; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn 1432a; Staudinger/Schermaier, BGB, Neubearbeitung 2021, § 1097 Rn 14).
Auch wenn es sich rechtstechnisch um eine Sonderrechtsnachfolge handelt, führte es nicht zum Erlöschen des Vorkaufsrechts, dass die Beteiligte den belasteten Miteigentumsanteil im Wege der Erbauseinandersetzung mit ihren Geschwistern als Alleinberechtigte erworben hat. Es liegt kein Kaufvertrag mit einem Dritten vor, wenn ein ideeller Bruchteil eines gemeinschaftlichen Gegenstands an einen der übrigen Gemeinschafter verkauft wird. Demgemäß löst die Teilungsversteigerung eines im Bruchteilseigentum stehenden, mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks den Vorkaufsfall nicht aus, wenn der Zuschlag einem Miteigentümer erteilt wird. Auch das nur für einen Verkaufsfall bestellte dingliche Vorkaufsrecht erlischt in diesem Fall nicht (BGH, Urt. v. 23.4.1954 – V ZR 145/52, BGHZ 13, 133, 139; BGH, Beschl. v. 21.1. 2016 – V ZB 43/15, juris Rn 16). Diese Auslegung ist durch den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers gerechtfertigt, den Kreis der Mitberechtigten gegen das Eintreten einer fremden Person möglichst zu schützen (BGH, Urt. v. 23.4.1954 – V ZR 145/52, BGHZ 13, 133, 139). Dieser Ausschluss des Vorkaufsrechts bei einer Veräußerung zwischen Miteigentümern, der ausschließlich in deren Interesse gerechtfertigt werden kann, darf indes nicht dazu führen, dass das (auf einen Verkaufsfall beschränkte) Vorkaufsrecht zum Erlöschen kommt. Denn dies wäre eine durch nichts zu rechtfertigende Begünstigung der Miteigentümer zulasten des Vorkaufsberechtigten. Im Sinn des § 1097 Hs....