Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gilt für Nachlasssachen § 73 FGG (Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Erblassers),[6] dessen System beibehalten wurde. § 343 FamFG entspricht weitgehend § 73 FGG.

§ 343 Örtliche Zuständigkeit (1) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte; fehlt ein inländischer Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte. (2) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht verweisen. (3) Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, für alle Nachlassgegenstände zuständig.

§ 343 Absatz 3 FamFG knüpft dabei an den bisherigen § 73 Abs. 3 FGG an. Die Vorschrift ist im Hinblick auf den Wegfall der Beschränkung der Tätigkeit des Nachlassgerichts auf im Inland belegene Gegenstände neu gefasst.[7] Der Wegfall dieser Einschränkung beruht auf der gemäß § 105 FamFG vorgenommenen Absage an die Gleichlauftheorie. Dazu weitere Einzelheiten unter 4.

Die Vorschriften über die amtliche Verwahrung von letztwilligen Verfügungen finden sich nunmehr nicht mehr im BGB (§§ 2258 a ff BGB), sondern im FamFG. Große inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Entfallen ist lediglich in § 344 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG das Testament "vor dem Vorsteher eines Gutsbezirks".

§ 344 Besondere örtliche Zuständigkeit (1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig: 1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat; 2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört; 3. wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Gericht. Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem nach Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen. (2) Die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 349 Abs. 2 Satz 2 erfolgt bei dem für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständigen Gericht, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die besondere amtliche Verwahrung von Erbverträgen. (4) Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Sicherung besteht. (5) Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, das Gericht zuständig, das für die Auseinandersetzung über den Nachlass zuständig ist. Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 122. (6) Hat ein anderes Gericht als das nach § 343 zuständige Gericht eine Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung, ist dieses Gericht für die Eröffnung der Verfügung zuständig.

§ 344 Abs. 2 FamFG klärt nunmehr auch den Streit, welches Gericht für die Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments zuständig ist.[8]

Sind mehrere Gerichte in Nachlasssachen örtlich zuständig, bestimmte bislang § 4 FGG die sog. Vorgriffszuständigkeit. Dieser Gedanke wird auch in das FamFG übernommen:

§ 2 Örtliche Zuständigkeit (1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. (2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten. (3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.

Erkennt ein Gericht, dass es sachlich oder örtlich nicht zuständig ist, stellte sich bislang die Frage, ob – wie im Zivilprozess – eine Verweisung nach § 281 ZPO auf Antrag oder eine Abgabe von Amts wegen zu erfolgen hat.

In Amtsverfahren, z. B. bei der Einziehung eines Erbscheins nach § 2361 BGB, ist umstritten, ob das Verfahren an das zuständige Organ abzugeben ist[9] oder eine Einstellung des Verfahrens[10] erfolgen darf. Die zwingende Abgabe erscheint vor dem Hintergrund des § 17 a Abs. 2 GVG vorzugswürdig.[11]

Bei Antragsverfahren, z. B. auf Erteilung eines Erbscheins, hat das Gericht bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit nach hM eine bindende Verweisung nach § 281 ZPO bzw. § 17 a Abs. 2 GVG vorzunehmen.[12] § 3 FamFG entscheidet diese Streitfragen im Sinne der vom Autor dieses Beitrages schon 1994 vertretenen Auffassung.[13]

§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit (1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteili...

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