Schließt der Erblasser einen Lebensversicherungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 330, 331 BGB) ab, bei dem er selbst die versicherte Person, also derjenige ist, auf den das Todesfallrisiko aus Sicht der Versicherung entfällt, so schließt er einen Vertrag ab, dessen planmäßige Abwicklung er nicht mehr erleben wird. Der so ausgestaltete Lebensversicherungsvertrag ist in häufig anzutreffender Regelmäßigkeit Todesfallvorsorge des Erblassers für ihm nahestehende Personen. Diese sollen im Falle seines Todes eine Zuwendung erhalten, die ihre materielle Existenz auch nach dem Tode des Erblassers sichern bzw. verbessern soll. Häufig ist deshalb der Ehegatte des Erblassers auch der Begünstigte aus dem Lebensversicherungsvertrag. Für ihn ist es zunächst einmal irrelevant, ob er diese Zuwendung aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder aber aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall erhält. Auch im letzteren Falle erhält er sie todesfallbedingt ausgezahlt und steht insoweit dem Erben gleich, der ebenfalls todesfallbedingt einen Vermögensanfall erfährt und mit dem er häufig sogar personenidentisch ist. Im Normalfall räumt der Erblasser das Bezugsrecht aus dem Lebensversicherungsvertrag dem Bezugsberechtigten nur widerruflich ein. Er kann dieses Bezugsrecht in einem solchen Falle deshalb jederzeit noch durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber seinem Vertragspartner, der Versicherung, widerrufen und stattdessen entweder einen neuen Bezugsberechtigten benennen oder es bei einem bloßen Widerruf belassen. Deshalb gehört der Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag bei einem widerruflichen Bezugsrecht noch in das Vermögen des Erblassers (des Versprechensempfängers) und kann dort auch noch gepfändet werden. Hat der Erblasser das Bezugsrecht widerrufen, ohne ein neues zu begründen, und so die Hoffnung des Bezugsberechtigten zerstört, fällt die Lebensversicherungssumme dann gemäß § 1922 BGB in den Nachlass, was bedeutet, dass es keinerlei pflichtteilsrechtliche Probleme gibt. Die Erben erhalten die Lebensversicherungssumme ausgezahlt. Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen die Erben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe seiner Pflichtteilsquote – sich beziehend auf die sich jetzt im Nachlass befindliche Auszahlungssumme der Lebensversicherung. Es kann also mittlerweile als geklärt gelten, dass im Falle der Existenz eines jederzeit widerruflichen Bezugsrechtes und der Auszahlung der Versicherungssumme an den Dritten aufgrund der Vorschriften der §§ 328, 330, 331, § 166 Abs. 1 VVG durch die Versicherung der Bezugsberechtigte bis zum Moment seines Ablebens kein eigenes Recht vom Erblasser zugewendet bekommen hat (keine Anwartschaft, erst recht kein Anwartschaftsrecht), da ja der Erblasser über seinen Lebensversicherungsvertrag und somit auch über die Einräumung des Bezugsrechtes an den Dritten bis vor die juristische Sekunde seines Todes noch allein disponieren konnte. Der Erblasser entäußert sich seines Vermögens an den Bezugsberechtigten erst in dem Zeitpunkt, in dem das Bezugsrecht des Bezugsberechtigten gegen die Versicherung gegründet wird, also in der juristischen Sekunde seines Todes.
Will man bei dieser Ausgangslage auf etwas anderes als die Versicherungssumme als pflichtteilsergänzungsrechtlichen Schenkungsgegenstand abstellen, so bedarf dies einleuchtender juristischer Gründe. Diesen Grund glauben die Vertreter der prämienbezogenen Rechtsprechung auch benennen zu können, indem sie darauf verweisen, dass die Versicherungssumme so nie im Vermögen des Erblassers vorhanden gewesen sei, sondern der Bezugsberechtigte diese direkt (originär) von der Versicherung erwerbe, was mit der Entäußerung des Erblassers nichts zu tun habe. Entäußert habe sich der Erblasser nur seiner eingezahlten Prämiensumme. Allein hierauf, auf dieses Vermögensopfer des Erblassers, sei abzustellen, da der Grundgedanke des Pflichtteilsrechts sei, den Pflichtteilsberechtigten einen Ausgleich für jene Werte zu gewähren, die vom Erblasser zulasten des Nachlasses weggegeben wurden. Es ginge dagegen nicht darum, Sondervorteile Einzelner zu verhindern. Die von Olshausen 2006 wiederholte Argumentation, das Pflichtteilsergänzungsrecht habe den Grundgedanken, nur für diejenigen Werte einen Ausgleich zu gewähren, die zulasten des Nachlasses weggegeben worden sind, bleibt letztlich eine reine Leerformel. Die Frage lautet, was es denn genau ist, was zu Lasten des Nachlasses weggegeben wurde. Die Antwort kann nur aus der Dogmatik des Schenkungsbegriffs der §§ 516, 517 BGB heraus beantwortet werden, denn hierauf stellt § 2325 BGB ab.