Die örtliche Zuständigkeit für die Entgegennahme der Erbschaftsausschlagungserklärung bestimmt sich bislang nach § 73 FGG, sodass in erster Linie das Nachlassgericht örtlich zuständig ist, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz zur Zeit des Erbfalls hatte (§ 73 Abs. 1 Halbsatz 1 FGG), in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes das Gericht, in dessen Bezirk der Erblassers zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 Halbsatz 2 FGG). Besondere örtliche Zuständigkeiten regeln § 73 Abs. 2 und 3 FGG: Hatte ein deutscher Erblasser zurzeit des Erbfalls im Inland weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, das die Sache aber aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben kann (§ 73 Abs. 2 FGG). Für einen ausländischen Erblasser ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland ist hingegen jedes Gericht für den gesamten inländischen Nachlass örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden (§ 73 Abs. 3 FGG).

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