Zusammenfassend kann man prognostizieren, dass durch das FamFG die Nachlassgerichte erheblich mehr Zeit und Sorgfalt auf die Entgegennahme und Verarbeitung von Ausschlagungserklärungen werden verwenden müssen. Durch die Aufgabe der Gleichlauftheorie werden eine Vielzahl von Erbschaftsausschlagungen, die sich nach ausländischem Recht beurteilen, von deutschen Nachlassgerichten entgegenzunehmen sein. Eine Belehrungspflicht über die fremde Rechtsordnung trifft den die Ausschlagung protokollierenden Rechtspfleger freilich ebenso wenig wie den beglaubigenden Notar. Zum anderen sind nunmehr sämtliche Nachlassgerichte am Wohnsitz ausschlagender Erben für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen örtlich zuständig sowie zur Übersendung dieser Erklärungen an das nach § 343 FamFG zuständige Nachlassgericht verpflichtet. Diese zusätzlichen Zuständigkeiten werden die Unsicherheit darüber, wo sich das letztlich zuständige Gericht befindet, weiter verstärken, sodass sich auch die Zahl fehlgeleiteter und möglicherweise verloren gegangener Ausschlagungserklärungen merklich erhöhen wird.
Für die Notare bedeutet die neue gerichtliche Zuständigkeit im Gegenzug, dass die öffentliche Beglaubigung von Erbschaftsausschlagungen, die sich angesichts der geringen Gebühren und des hohen Haftungspotenzials ohnehin nur geringer Beliebtheit erfreut, weiter an Bedeutung verlieren wird, da eine Ausschlagung beim Wohnsitzgericht keine Umsatzsteuerbelastung mit sich bringt und daher im Regelfall als günstigere Variante gewählt werden wird. Trotzdem darf nicht verkannt werden, dass der Weg zum nächsten Notar meist kürzer als der zum Amtsgericht im Bezirk des Wohnsitzes ist, sodass eine Ausschlagung oftmals schneller in öffentlich beglaubigter Form als zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt werden kann. In Fällen drohenden Fristablaufs und außerhalb der Gerichtsöffnungszeiten verbleibt daher auch in Zukunft nur die notarielle Ausschlagungserklärung. Für deren rechtzeitigen Zugang beim nach § 343 oder § 344 Abs. 7 FamFG zuständigen Nachlassgericht sollte dann der Ausschlagende selbst sorgen, sofern nicht der beglaubigende Notar gewillt ist, diese unvergütete (!) und riskante Tätigkeit zu übernehmen.
Für die Bürger und deren Rechtsberater bedeuten die neuen Zuständigkeitsregeln zur Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen in der Tat eine ganz erhebliche Erleichterung, sodass sich das FamFG zumindest in dieser Hinsicht als ›bürgerfreundlicher‹ erweist. Sinnvoller aber als die Vermehrung der Zuständigkeiten, die eine Zunahme lokaler und internationaler Zuständigkeitsstreitigkeiten billigend in Kauf nimmt, wäre jedoch eine Verlängerung der viel zu kurz bemessenen materiellrechtlichen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB gewesen.