Die Anwendbarkeit der Gleichlauftheorie führte dazu, dass sich bei einer Nachlassspaltung die internationale Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts auf die im Inland befindlichen, dem deutschen Sachrecht unterliegenden Nachlassgegenstände beschränkte.[57] Die Ausschlagung konnte somit auch nur hinsichtlich des dem deutschen Recht unterstehenden inländischen Nachlassvermögens erklärt werden, hinsichtlich des dem ausländischen Sachrecht unterstehenden Nachlasses musste die Erbschaft zusätzlich unter Beachtung des ausländischen Sachrechts ausgeschlagen werden.[58] Mit der Aufgabe der Gleichlauftheorie fällt auch diese Besonderheit bei Vorliegen einer Nachlassspaltung weg, sodass das deutsche Nachlassgericht künftig im Falle seiner internationalen Zuständigkeit zur Entgegennahme der Ausschlagungserklärung über den gesamten Nachlass berufen ist, gleichgültig, wo sich dieser Nachlass befindet und welchem Sachrecht er unterworfen ist. Im Falle der ausschließlichen Anwendbarkeit ausländischen Sachrechts war unter Geltung des § 2369 BGB, der die internationale Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins gegenständlich, also auf die im Inland belegenen Gegenstände beschränkte, gleichfalls umstritten, ob sich die aus § 2369 BGB abgeleitete Zuständigkeit zur Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen auf den gesamten, also auch den ausländischen Nachlass erstreckte[59] oder nur auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände begrenzt blieb. Diese Streitfrage dürfte nunmehr durch den klaren Wortlaut des Gesetzes (›für alle Nachlassgegenstände‹) und die Intention des Gesetzgebers, aus § 2369 BGB keine Beschränkung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit mehr herleiten zu dürfen, ebenso entschieden sein.[60] Die sich aus den §§ 105, 343 FamFG ergebende internationale Zuständigkeit erfasst damit die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen über den gesamten inländischen und ausländischen Nachlass, unabhängig davon, ob dieser nach deutschem oder ausländischem Erbrecht zu beurteilen ist.

Beratungshinweis Für die Beratungspraxis ist hierbei von besonderer Bedeutung, dass in Fällen der Nachlassspaltung zwar weiterhin eine teilweise Ausschlagung bzw. Annahme der einzelnen Nachlassmassen möglich bleibt,[61] wegen der umfassenden internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte nunmehr jedoch unbedingt darauf geachtet werden muss, dass sich aus der Ausschlagungserklärung unzweideutig ergibt, ob sich die Ausschlagung auf den gesamten Nachlass oder nur auf einzelne Nachlassgegenstände (z. B. nur auf die inländischen oder nur auf die ausländischen oder nur auf bestimmte ausländische) bezieht.

[57] Hermann, ZEV 2002, 259, 261.
[58] Fetsch MittBayNot 2007, 285, 286; Gothe, MittRhNotK 1998, 193, 202; Hermann, ZEV 2002, 259, 261 f.
[59] MüKo-BGB/Leipold, 4. Aufl. 2004, § 1945 Rn 10; Fetsch MittBayNot 2007, 285, 286; Hermann, ZEV 2002, 259, 262; Lorenz, ZEV 1994, 146, 147; ders., ZEV 1998, 474, 475; so wohl auch BayObLGZ 1994, 40, 52 f = NJW-RR 1994, 967, 970.
[60] BT-Drucks. 16/6308 S. 277.
[61] Vgl. zur alten Rechtslage Keim, RNotZ 2006, 602, 604; unklar hingegen Müller-Lukoschek, in: Jansen, FGG, 3. Aufl. 2006, § 73 Rn 64.

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