Die Berufung ist zulässig. Hinsichtlich der Klage führt sie zu deren Abweisung als unzulässig statt als unbegründet. Hinsichtlich der Widerklage ist sie teilweise begründet, soweit die Berechnung des Unternehmenswerts durch den Schiedsgutachter angegriffen wird; im Übrigen bleibt der Angriff gegen die Widerklage erfolglos.
1. Klage
Die Berufung ist hinsichtlich der Klage zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin kann ihre Ansprüche gem. § 1984 Abs. 1 Satz 3 BGB nur gegen den Nachlassverwalter geltend machen. Zugestellt worden ist die Klage der Beklagten am 18.11.2004, also nach Anordnung der Nachlassverwaltung durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 23.8.2004. Sie war damit in Anwendung der hM zu § 1984 Abs. 1 Satz 3 BGB von Beginn an unzulässig (vgl. nur MüKo/BGB/Siekmann, 4. Aufl., § 1984 Rn 7; Jauernig/Stümer, BGB, 12. Aufl., § 1984 Rn 7). Ein Fall der Unterbrechung gem. § 241 Abs. 3 ZPO ist nicht gegeben. Auch wenn der Nachlassverwalter hinsichtlich der Widerklage eine Ermächtigung für die Prozessführung durch die Beklagte erteilt hat (dazu nachfolgend zu 2 a), folgt daraus nichts zugunsten der Klägerin. Eine gewillkürte Prozessstandschaft auf der Passivseite ist nicht zulässig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., vor § 50 Rn 43). Im Übrigen hat der Nachlassverwalter seine Ermächtigung auf den Gegenstand der Widerklage beschränkt, wie sich aus seiner schriftlichen Äußerung als Zeuge ergibt.
Abweichend von der hM zu den prozessualen Konsequenzen der Anordnung einer Nachlassverwaltung vertritt Klinck die Ansicht, wegen einer möglichen unbeschränkten Haftung des Erben müsse § 1984 Abs. 1 Satz 3 BGB teleologisch reduziert werden; geschützt werden müsse nur der Nachlass vor einem Zugriff von Nachlassgläubigern ohne vorhergehende Verurteilung des Nachlassverwalters, während der Erbe den Zugriff auf sein Eigenvermögen über den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung abwehren müsse (jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 984 Rn 23). Dieser Auffassung ist indes nicht zu folgen. Das System der Haftungsbeschränkung u. a. durch Nachlassabsonderung muss den Erben auch davor schützen, sich auf die Führung von Nachlassrechtsstreitigkeiten einlassen und dafür die Kosten persönlich aufbringen zu müssen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Anordnung der Nachlassverwaltung von Beginn des Verfahrens an für sie erkennbar, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es auf diesen Umstand überhaupt ankommt. Die Ablichtung der Urkunde über die Bestallung des Nachlassverwalters ist von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.12.2004 überreicht worden (GA Bl 37). Die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Klageforderung ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
2. Widerklage
Die Berufung gegen die Widerklage ist überwiegend begründet; das Ergebnis des Schiedsgutachters durfte der Berechnung der Widerklageforderungen nicht zugrunde gelegt werden.
a) Zulässigkeit der Widerklage, Prozessführungsbefugnis der Beklagten
Der Nachlassverwalter hat die Beklagte von Beginn der Einführung des Widerklagebegehrens an zur Geltendmachung der Widerklageforderungen ermächtigt. Dies ergibt sich aus der ausführlichen schriftlichen Zeugenaussage des Nachlassverwalters, die der Senat vor der mündlichen Verhandlung eingeholt hat und gegen die die Parteien keine Einwendungen erheben.
Die Abweisung der Klage als unzulässig macht die Widerklage nicht unzulässig. Das Schicksal einer bereits erhobenen Widerklage ist von dem der Klage unabhängig (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZiviIprozessrecht, 16. Aufl., § 95 Rn 11 und 26; Wieczorek/Schütze/Hausmänn, ZPO, 3. Aufl., § 33 Rn 21).
Zahlung an sich selbst kann die Beklagte wegen der Nachlassverwaltung nicht verlangen. Die Widerklageverurteilung ist entsprechend dem Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 16.1.2009 auf Leistung an den Nachlassverwalter umzustellen. Der Hilfsantrag bedarf insofern der Auslegung, als der erste Teil des Zahlungsantrags hinsichtlich des Zinsbegehrens keinen Anfangszeitpunkt benennt. Dabei handelt es sich um einen offenbaren Schreibfehler. Die Beklagte strebt erkennbar in Fortsetzung ihres erstinstanzlichen Antrags die Zinszahlung ab Zustellung des einschlägigen Widerklageschriftsatzes an, somit ab dem 25.1.2005 (vgl. Empfangsbekenntnis GA Bl 87).
b) Tantieme
Der Tantiemeanspruch ist vom LG iHv 11.145,78 EUR als berechtigt zugesprochen worden. Die Berechnung wird von der Klägerin nicht angegriffen. Der Anspruch wäre allerdings nicht begründet, wenn die Klägerin diesen Anspruch bereits erfüllt hätte. Dafür hat die Klägerin nach den überzeugenden Ausführungen des LG keine Nachweise geführt. Soweit die Klägerin auf Zahlungen iHv 41.489,08 EUR und 12.500 EUR im Jahre 2003 Bezug nimmt, sind die Tilgungsbestimmungen der Überweisungen eindeutig und geben für Tantiemezahlungen nichts her. Zahlungen vor dem Todeszeitpunkt (31.8.2002) sind nur un-substanziiert behauptet worden. Der erstinstanzliche Prozessvortrag der Klägerin dazu ist im Übrigen wechselnd.
c) Anteilsw...