Zur Frage, ob derartige Kenntnis des Erblassers auf den Erben übergeht, findet sich zu § 1922 BGB nichts; nach einzelnen, insoweit pauschal gefassten Erläuterungen zu § 199 BGB soll dies der Fall sein.[1] Als eigenständige Vermögensposition kommt die Kenntnis nicht in Betracht. Auf Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs hat sie keinen Einfluss. Sie begründet, liegt sie vor, seine subjektive Durchsetzbarkeit, fehlt sie, verjährt der Anspruch zum Ablauf des zehnten bzw. dreißigsten Folgejahres gerechnet ab seiner Entstehung, § 199 Abs. 2 bis 4 BGB. Danach kommt es auf Kenntnis unter keinem Aspekt mehr an.[2]

Unabhängig davon, welchen rechtlichen Charakter man ihr zumessen will, scheint sie bloßes Akzidens zum Anspruch, haftet ihm als Zufälligkeit an, nicht als essenziell, und der Anspruch geht auf den Erben nach § 1922 BGB so über, wie er in Person des Erblassers entstanden ist – als ihm bekannter oder ihm eben nicht bekannter.[3]

[1] Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 199 Rn 25, Staudinger/Peters, Bearb. 2004, § 199 Rn 42.
[2] Zumal Unkenntnis des Anspruchs jedenfalls im Bereich des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB keine höhere Gewalt im Sinne des § 206 BGB darstellt; vgl. nur Palandt/Heinrichs, § 206 Rn 6.
[3] Wie auch Besitz mitsamt etwaiger Bösgläubigkeit anlässlich seiner Begründung, § 932 BGB, übergeht, mag auch der Erbe gutgläubig sein, vgl. Staudinger/Marotzke, Bearb. 2008, § 1922 Rn 253; Staudinger/Gursky, Bearb. 2006, § 990 Rn 34 f zur Vererblichkeit von Haftungsverschärfung aufgrund Bösgläubigkeit des Erblassers.

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