So lässt sich – an eine Formulierung von Peters gelehnt – zusammenfassen: Die Verjährung beginnt zu laufen, sobald ein Kenntnisträger erstmals aktiv legitimiert klagen kann.
Diese Verknüpfung mit dem prozessualen Aspekt ergibt im Fall der Vertretung des Minderjährigen eine Diskrepanz zu der oben dargestellten Auffassung, wonach selbst bei Gesamtvertretung die Kenntnis nur eines Sorgeberechtigten ausreiche. Nach § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich; Ausnahmen gelten nur bei Getrenntleben für Unterhaltsansprüche, § 1629 Abs. 3 Satz 1, gesetzliche Prozessstandschaft des Obhutsinhabers, und bei § 1629 Abs. 1 Satz 4, Gefahr im Verzug. Klage kann ansonsten nur von beiden Sorgeberechtigten erhoben werden. Also wäre zwingend die Kenntnis beider Sorgeberechtigter erforderlich. Die Rechtsprechung hat, jeweils zu § 852 BGB, Einzelkenntnis für ausreichend gehalten zum einen aus der Erwägung, wenn schon eine Willenserklärung an das Kind gegenüber nur einem Elternteil abgegeben werden könne, § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB, so müsse dies "erst recht für nicht rechtsgeschäftliche Erklärungen bzw. deren Empfangnahme" gelten, zum andern aus der Annahme "stillschweigender Ermächtigung" bzw. Vertretung unter den Elternteilen. In gesellschaftsrechtlichem Zusammenhang hat der BGH Wissenszurechnung angenommen, wenn im Verhältnis der Vertretungsberechtigten eine Pflicht zur Weitergabe der Information bestand. Dieser Aspekt erscheint verallgemeinerungsfähig, namentlich auch bezogen auf das Verhältnis der Sorgeberechtigten zueinander. Wenn § 1627 Satz 1 BGB von den Eltern die Herstellung gegenseitigen Einvernehmens für Sorgebelange und Kindeswohl fordert, dann rechnet hierzu ohne Weiteres der Informationsaustausch wegen Vermögensdingen. Der Umstand, dass der kenntnistragende Sorgeberechtigte im Zweifel nicht allein klagen kann, stünde im Rahmen des § 199 BGB hinter seiner Obliegenheitsverletzung zurück, den anderen vom Anspruch nicht informiert zu haben. Es wäre damit aber zulasten des Minderjährigen die Verjährungsfrist zu einem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem sich im Zweifel die Elternteile über das Vorgehen noch nicht abstimmen konnten, was es geboten erscheinen lässt, für den Beginn des Fristlaufs die Kenntnis beider Elternteile zu verlangen.
Im Falle gewillkürter Einschaltung von Dritten ist die Handlungsbefugnis delegiert. Voraussetzung einer Zurechenbarkeit von Kenntnis ist, die Zuweisung eines bestimmten Aufgabekreises zur selbstständigen Bearbeitung. Auch in diesem Fall wird man anzunehmen haben, dass jede Kenntnis, die den Zuständigkeitsbereich nicht betrifft, auch nicht zugerechnet werden kann. Die Frage betrifft damit jeweils materielles Auftragsrecht.
Im Erbrecht nicht unbekanntes Problem: Der kenntnistragende Dritte ist just der Anspruchsgegner; Beispiel: Bevollmächtigter Abkömmling oder Betreuer unterschlägt zu Lebzeiten Geld des Erblassers und im Rahmen seines Aufgabenkreises. Die Kenntnis würde dem Erblasser also zuzurechnen sein, womit die Verjährung des Anspruchs sogleich begänne. In derartigen Fällen hat die Rechtsprechung Wissenszurechnung einhellig abgelehnt und im Falle gesetzlicher Vertretung eines Minderjährigen hierfür schon einen möglichen Widerstreit seiner und der Interessen der sorgeberechtigten Mutter ausreichen lassen.