Hatte der Erblasser keine Kenntnis vom Anspruch oder blieb sie ihm ohne grobe Fahrlässigkeit verborgen, kommen der Erbe und wiederum bestimmte Dritte in Betracht.
1. Alleinerbe
Hinsichtlich des Alleinerben gilt obiges zu Minderjährigkeit, Betreuung und Einschaltung von Dritten entsprechend. Namentlich muss die Kenntnis eines mit der Abwicklung betrauten Anwalts zugerechnet werden.
2. Erbengemeinschaft
Bei Mehrheit von Erben soll Kenntnis eines jeden einzelnen Miterben erforderlich sein. Der BGH hat sich hierzu unlängst ausführlich geäußert: "Steht der Anspruch einer Erbengemeinschaft zu, so ist, wenn der Verstorbene nicht mehr selbst die erforderliche Kenntnis hat, für den Verjährungsbeginn die Kenntnis sämtlicher Miterben erforderlich." Hierbei kommen folgende prozessuale Konstellationen in Betracht:
Erbengemeinschaft, von deren Mitgliedern nicht alle Kenntnis hatten, klagt auf Leistung an die Masse. Hier gilt: "... wenn die Erbengemeinschaft als solche den Anspruch geltend macht, kann ihr die Verjährung nur entgegengehalten werden, wenn sie als Gesamthand in dem ganzen zeitlichen Rahmen des § 852 BGB die Möglichkeit gehabt hat, sich wegen der Erhebung der Klage ... zu entscheiden. Der Entschluss zur Klagerhebung kann hinwiederum erst dann gefasst werden, wenn auch das letzte Mitglied der Erbengemeinschaft die in § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis besitzt." Dies deckt sich mit dem oben dargestellten Grundsatz, der Lauf der Verjährung setze die objektive Möglichkeit einer Klage voraus.
Ein Miterbe, der unbestritten Kenntnis hat, klagt gemäß § 2039 BGB auf Leistung an die Masse. Auf die Verjährungseinrede hin wendet er ein, ein weiterer Miterbe habe keine Kenntnis. Hierzu wird vertreten, der Anspruch könne solange nicht untergehen, "als die Frist auch nur für einen der Beteiligten noch im Lauf gewesen sei".
Ein Miterbe klagt auf Leistung an sich, beantragt etwa Mahnbescheid in alleiniger Person. Es hat also der Nichtberechtigte gehandelt, womit Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich nicht eintreten konnte. Der Fall ist für § 2039 BGB durch das LG Wiesbaden zum alten Recht in eben diesem Sinne entschieden. Anders der BGH im Falle des § 744 Abs. 2 BGB; zu § 2039 BGB hat er in der Entscheidung vom 24.11.2006 die Frage jedoch ausdrücklich offengelassen. Griffe man den Argumentationsgang aus BGHZ 94, 117 auf, so müsste es ausreichen, wenn die Klage auf Zahlung an die Erbengemeinschaft umgestellt wird, verbunden mit dem Beweisantritt, es gebe einen Miterben ohne Kenntnis. Die Verjährungseinrede wäre dann insgesamt unbegründet. Argumentiert man strenger, also dahin, die Klage des Nichtberechtigten habe per se keine Hemmenswirkung und könne daher durch Umstellung des Antrags nicht gerettet werden, so ginge die Verjährungseinrede gegen den Kläger mit Kostenfolge durch. Der Miterbe ohne Kenntnis wäre jedoch nicht gehindert, seinerseits Klage gemäß § 2039 Satz 1 BGB zu erheben, denn ihm gegenüber greift der Einwand ja nicht; vgl. soeben (b).
3. Vorerbe / Nacherbe
Hatte der Erblasser keine Kenntnis, so fragt sich: Infiziert Kenntniserlangung des Vorerben auch den Nacherbfall?
Ohne Belang ist die Frage, wenn der Vorerbe den Anspruch nach Kenntniserlangung verjähren lässt. Denn er ist für die Dauer der Vorerbschaft unbeschränkt berechtigter Anspruchsinhaber. Jede Verfügung über den Anspruch, wie sie ihm unbenommen ist, § 2112 BGB, wirkt gegen den Nacherben. Gewinnt er also Kenntnis und macht den Anspruch sodann nicht geltend, lässt ihn verjähren, so bedeutet dies wirtschaftlich Preisgabe durch Verjährenlassen. Erhebt der Schuldner die Einrede, gleich ob gegenüber Vor- oder Nacherbe, ist der Anspruch verloren.
Was aber, wenn der Nacherbfall vor Ablauf der Verjährungsfrist eintritt und der Nacherbe keine Kenntnis hat? Im Grundsatz gilt: Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vorerben, sondern desselben Erblassers. Ein Anspruch...