Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft und gemäß § 63 Abs. 1 FamFG rechtzeitig eingelegt worden. Die Beteiligte zu 4) ist als Nachlassgläubigerin nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. § 59 Abs. 2 FamFG steht ihrem Beschwerderecht hier nicht entgegen. Denn die Nachlassverwaltung ist eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (§ 1975 BGB). Die Beteiligte zu 4) hat durch die Anordnung der Nachlassverwaltung eine Rechtsposition erhalten, aufgrund derer die Haftung zwar gemäß § 1975 BGB auf den Nachlass beschränkt war, andererseits aber ihre monatlichen Rentenzahlungen sichergestellt worden sind durch einen Nachlassverwalter, der – anders als der Nachlasspfleger, der gesetzlicher Vertreter des oder der endgültigen Erben ist (BGH NJW 1972, 1752) – ein Amt (vgl. § 1987 BGB) zur Verwaltung fremden Vermögens (RGZ 135, 307) führt zwecks Wahrnehmung der Belange aller Beteiligten (Erben und Gläubiger). In diese Rechtsposition greift der angefochtene Beschluss ein. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Beteiligte zu 4) diese Rechtsposition nicht mehr selbst durch einen Antrag auf Anordnung der Nachlasslassverwaltung hätte erlangen können, nachdem die Nachlassverwaltung auf den Antrag der Erben angeordnet worden war, dass aber im Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung die Zwei-Jahres-Frist des § 1981 Abs. 2 S. 2 BGB zur Beantragung der Nachlasspflegschaft für sie noch nicht abgelaufen war.
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Denn das Nachlassgericht hat zu Unrecht die Nachlassverwaltung aufgehoben.
Als Grund für die Aufhebung der Nachlassverwaltung benennt das Gesetz ausdrücklich den Fall, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist (§ 1988 Abs. 2 BGB). Da die Nachlassverwaltung eine (Nachlass-)Pflegschaft ist, gelten für sie die Vorschriften über die Vormundschaft, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 1915 BGB). Die Aufhebung der auf Antrag der Erben rechtswirksam angeordneten Nachlassverwaltung ist nach gefestigter Rechtsprechung daher auch zulässig, wenn sich ergibt, dass der Zweck der Nachlassverwaltung erreicht ist, d. h. wenn der Nachlassverwalter alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt oder sichergestellt (§§ 232 ff BGB) hat (§ 1919 iVm §§ 1975, 1986 Abs. 2 BGB; BayObLGZ 1976, 167 = FamRZ 1977, 487; KG JW 1935, 2159) oder wenn alle noch nicht befriedigten Nachlassgläubiger und der Erbe der Aufhebung zustimmen (BayObLGZ 1976, aaO; Staudinger/Marotzke, Bearbeitung 2002, § 1988 Rn 10). Dass der Antragsteller von vornherein nur einen beschränkten Zweck verfolgt und erreicht hat, ist ohne Bedeutung (Staudinger/Marotzke aaO).
Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.1.2010 bereits ausgeführt hat, kann nach der Aktenlage vorliegend noch nicht festgestellt werden, dass die gegenüber der Beteiligten zu 4) bestehende Nachlassverbindlichkeit wenigstens sichergestellt (§§ 232 ff BGB) ist. Dass vorliegend der Antrag von den Erben, nicht aber von der Beteiligten zu 4) als Nachlassgläubigerin gestellt war, ist unerheblich. Denn selbst wenn sich nachträglich herausstellt, dass die von einem Erben oder Nachlassgläubiger beantragte Anordnung der Nachlassverwaltung ungerechtfertigt war oder nicht mehr gerechtfertigt ist, darf das Nachlassgericht die einmal getroffene Anordnung nicht aufheben, sondern es ist die Nachlassverwaltung bis zur Zweckerreichung durchzuführen (BayObLGZ 1976, aaO; KG JW 1935, 2159).
Soweit die Rechtspflegerin unter Berufung auf Küpper (MüKo-BGB, 5. Aufl., § 1986 Rn 3) ausgeführt hat, die Nachlassverwaltung könne vorliegend niemals abgeschlossen werden, weil stets neue Verbindlichkeiten aus der – dort behandelten – Fortführung des Nachlassunternehmens entstünden, sodass die Nachlassverwaltung entgegen ihrem Sinn und Zweck zu einem Dauerzustand würde, werden die Ausführungen des Autors nicht vollständig zitiert. Dieser weist nämlich ausdrücklich darauf hin, dass der Nachlassverwalter die zukünftig fällig werdenden Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen brauche, "vorausgesetzt, dass die Erfüllung dieser Ansprüche in Zukunft gewährleistet ist." Nichts anderes meint aber die oben dargelegte, auf § 1986 Abs. 2 S. 1 BGB gestützte Rechtsprechung, wonach die Nachlassverwaltung auch aufgehoben werden kann, wenn der Zweck der Nachlassverwaltung erreicht ist, d. h. wenn der Nachlassverwalter alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten sichergestellt hat.
Da nach den §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 FamFG die Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses mit der Zustellung eingetreten war, führt der Erfolg der eingelegten Beschwerde nicht dazu, dass das Amt des Verwalters und die Nachlassverwaltung wieder aufleben. Daher war erneut die Nachlassverwaltung anzuordnen und ein Nachlassverwalter zu bestellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.
Mitgeteilt von ROLG Helmut Engelhardt, Hamm