1. Für die Entscheidung über die Beschwerde, mit der sich die Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Zurückweisung ihres Erbscheinsantrags wenden, ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG das Oberlandesgericht zuständig, weil der Antrag nach dem 1.9.2009 gestellt wurde (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 69. Aufl. § 2353 Rn 7). Das Erbscheinsverfahren wurde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht schon mit der von Amts wegen vorzunehmenden Testamentseröffnung (§ 348 FamFG) eingeleitet, sondern erst durch den am 3.11.2009 gestellten Antrag der Beteiligten zu 1 und 2, denn ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt (§ 2353 BGB).
2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat das Testament vom 16.9.2008 zutreffend dahin ausgelegt, dass es lediglich Vermächtnisse betreffend das Geldvermögen enthält, nicht aber eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 durch Zuwendung des Grundstücks als Hauptnachlassgegenstand.
a) Wie schon vom Nachlassgericht hervorgehoben, spricht sowohl der Wortlaut der Zuwendung an die Beteiligten zu 1 und 2 als auch der gesamte Inhalt der Urkunde dafür, dass der Erblasser mit "Vermögen" nur sein Geldvermögen gemeint hat und nur dieses vollständig auf die in der letztwilligen Verfügung genannten Personen aufteilen wollte. Er hat in dem Testament vom 16.9.2008 seine Bankguthaben im Einzelnen aufgelistet unter Angabe der Kontobezeichnung und des genauen Guthabens zum damaligen Zeitpunkt. Wie aus den mit dem Nachlassverzeichnis vorgelegten Kopien ersichtlich, weist das Sparbuch mit dem Aufdruck "Zuwachssparen" zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments genau den darin genannten Kontostand von "39.037,47 EUR Haben" auf, desgleichen das "Sparkassenbuch" der Kreissparkasse München-Starnberg den Betrag von 7.486,51. Es erscheint lebensfern, dass der Erblasser, der – offensichtlich unter Zuhilfenahme der entsprechenden Unterlagen – Konten und Kontostände bis auf den Cent genau festgehalten und in Beträgen von höchstens 10.000 EUR den Bedachten zugeteilt hat, das ihm noch verbliebene 1.600 m2 große bebaubare Grundstück von der pauschalen Bezeichnung "was noch Übrig ist" umfasst wissen wollte. Zudem findet sich der Halbsatz "u. was noch Übrig ist" in derselben Zeile, in der das Girokonto mit einem Betrag von 6.500 EUR aufgeführt ist, obgleich zuvor für jedes Konto und für jeden Bedachten eine gesonderte Zeile begonnen wurde und das verwendete DIN-A4-Blatt noch zu einem Drittel frei war. Naheliegend ist deshalb, dass der Erblasser mit "u. was noch Übrig ist" etwa noch auf dem Girokonto eingehende oder sonst auftauchende kleinere Geldbeträge den Beteiligten zu 1 und 2 zuweisen wollte.
b) Aus Umständen außerhalb der Urkunde ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser mit "u. was noch Übrig ist" auch das Grundstück gemeint hat. (...)
c) Soweit die Beteiligten zu 1 und 2 Äußerungen des Erblassers berichten, auch das verbliebene Grundstück solle an ihre Familie gehen, lässt sich daraus nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 16.9.2008 mit den Worten "was noch Übrig ist" auch das Grundstück gemeint hat. Desgleichen lässt sich aus den von den Beteiligten zu 4 bis 6 angegebenen Aussagen, es seien "noch zwei Bauplätze da" bzw. für die Neffen habe er "schon auch noch was", für den Willen des Erblassers bei der Abfassung des Testaments vom 16.9.2008 nichts herleiten. Aus solchen pauschalen, allgemein gehaltenen Bemerkungen kann nicht geschlossen werden, dass sie auch in eine formgerechte letztwillige Verfügung umgesetzt worden sind. Sie lassen keinen hinreichend zuverlässigen Schluss zu auf die konkreten, bei Errichtung des fraglichen Testaments tatsächlich vorhandenen Vorstellungen des Erblassers. Weiterer Ermittlungen hierzu, insbesondere der Vernehmung der angebotenen Zeugen, bedarf es deshalb nicht.
3. Im Testament vom 16.9.2008 hat der Erblasser folglich nur über Geldbeträge verfügt, nicht aber über das Grundstück, das den Hauptnachlassgegenstand darstellt. Die Zuwendung der Geldbeträge an die Beteiligten zu 1 bis 6 stellt jeweils ein Vermächtnis dar (§ 2078 Abs. 2 BGB). Eine Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) enthält die letztwillige Verfügung hingegen nicht, sodass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Das Nachlassgericht hat den auf das Testament vom 16.9.2008 gestützten Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 deshalb zu Recht zurückgewiesen. (...)