(...) In der Sache sind beide Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
(...) Die Kammer hat mit der nachstehend näher behandelten Begründung das Testament der Erblasserin vom 28./29.4.1992 mit dem Ergebnis ausgelegt, dass für den Erbanteil des Beteiligten zu 2) ohne gegenständliche Beschränkung eine mehrfach gestufte Nacherbfolge angeordnet ist, in deren Rahmen nach dem Tode des Beteiligten zu 2) ihm etwa noch geboren werdende Abkömmlinge, nach deren Tod oder bei deren Fehlen der Beteiligte zu 1) ersatzweise seine Kinder zu gleichen Teilen als Nacherben berufen sind. Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen und damit auch von Testamenten und Erbverträgen ist dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung des Landgerichts kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt, nämlich dahin nachgeprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist – sie muss nicht zwingend sein –, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rn 49 mwN). Einen solchen Rechtsfehler lässt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.
Die Kammer ist von zutreffenden Grundsätzen für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ausgegangen. Auf die nicht ergänzungsbdürftigen Ausführungen des Landgerichts auf S. 8 der Beschlussgründe nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt der landgerichtlichen Auslegung, die Erblasserin habe durch ihren Zusatz vom 29.4.1992 eine Nacherbfolge für den 1/2 Erbanteil des Beteiligten zu 2) angeordnet. Rechtlich möglich, wenn nicht sogar nahe liegend ist in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerung, dass die Erblasserin einen unmittelbaren Bezug zwischen den in dem Zusatz erwähnten "Erbteil" des Beteiligten zu 2) und seiner Zuwendung in dem vorausgegangenem Testament, nämlich der dort verfügten Erbeinsetzung und der Zuweisung des Grundstücks in O, hat herstellen wollen. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten hat die Erblasserin mit den in ihrem Testament erwähnten Vermögensgegenständen, nämlich den den Beteiligten zu 1) und 2) zugewiesenen Grundstücken einerseits und den den Enkelkindern zugewendeten Sparguthaben andererseits ihren Nachlass ausgeschöpft. Das Landgericht hat es deshalb mit überzeugenden Gründen abgelehnt, in der Zuwendung der Grundstücke Vorausvermächtnisse im Sinne des § 2150 BGB zu sehen, die von dem Wirkungsbereich des Zusatzes nicht erfasst werden sollten. Denn es kann nicht angenommen werden, dass die Erblasserin eine Erbfolge hat anordnen wollen, die sich wirtschaftlich als leere Hülle darstellt, weil gleichzeitig der gesamte Nachlass auf dem Wege von Vermächtnissen verteilt wird. Die gewichtigeren Gründe sprechen deshalb dafür, dass die Erblasserin die Erbeinsetzung zu Beginn ihrer letztwilligen Verfügung, die anschließende gegenständliche Aufteilung an die Begünstigten und ihre zusätzliche Anordnung für den Erbteil des Beteiligten zu 2) als Einheit angesehen hat. Aus dieser Sicht kann für die Feststellung der Erbfolge offen bleiben, ob es sich bei der gegenständlichen Zuweisung der Grundstücke an die Beteiligten zu 1) und 2) nur um eine reine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) handeln oder ob darüber hinaus ein Ausgleich eines etwa zwischen diesen Grundstücken bestehenden Wertunterschieds ausgeschlossen werden sollte, sodass sich – nur – die Zuwendung des Mehrwerts an einen der Beteiligten als Vorausvermächtnis im Sinne des § 2150 BGB darstellen würde (BGH NJW 1985, 51, 52).
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht weiter angenommen, die Erblasserin habe mit ihrem Zusatz vom 29.4.1992 nicht lediglich eine Ersatzerbfolge, sondern eine Nacherbfolge im Sinne des § 2100 BGB anordnen wollen. Unbedenklich hat die Kammer die Formulierung der juristisch nicht ausgebildeten Erblasserin, der Erbteil des Beteiligten zu 2) solle im Falle seines Ablebens an den Beteiligten zu 1) bzw. dessen Kinder "zurückfallen" als deutlichen Anhaltspunkt für eine solche gewollte Nacherbfolge gewertet. Das Landgericht konnte in diesem Zusammenhang davon ausgehen, dass auch bei laienhafter Bewertung ein "Zurückfallen" des Erbteils den vorherigen "Anfall" bei dem in erster Linie Begünstigten voraussetzt, also nicht zur Sachlage einer Ersatzerbschaft passt, deren Eintritt gerade darauf beruht, dass die eingesetzte Person – wegen eigenen Vorversterbens oder aus sonstigen Gründen – als Erbe wegfällt (§ 2096 BGB). Das Landgericht hätte in diesem Zusammenhang zusätzlich darauf hinweisen können, dass für die gesonderte Anordnung lediglich einer Ersatzerbfolge kein sachliches Bedürfnis bestand, weil für den Fall des Wegfalls des Beteiligten zu 2), insbesondere also seines Vorversterbens, ohnehin durch gesetzliche Vorschriften sichergestellt war...