Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Beteiligte zu 1 ist nicht Erbin der Erblasserin geworden. Ihre Erbeinsetzung ergibt sich nicht aus dem Testament vom 1.3.2009, sondern es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten, sodass ihr Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückzuweisen ist.
1. Eine ausdrückliche Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 findet sich in dem Testament vom 1.3.2009 nicht. Ihr wurde darin ausdrücklich (lediglich) die Wohnungseinrichtung vermacht. Gemäß § 2087 Abs. 2 BGB ist die Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel nicht als Erbeinsetzung aufzufassen. Die Vorschrift kommt jedoch erst dann zur Anwendung, sofern im Wege der individuellen Auslegung (§§ 133, 2084 BGB) kein anderer Erblasserwillen festgestellt werden kann. Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (BGH FamRZ 1972, 561; BayObLG FamRZ 90, 1399).
a) So ist – entgegen dem Wortlaut des § 2087 Abs. 2 BGB – regelmäßig anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt, wenn er praktisch sein ganzes Vermögen an die bedachten Personen aufgeteilt hat, da nicht angenommen werden kann, dass er gar keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 1997, 517; 2001, 656/657; BayObLG FamRZ 2005, 1202/1203 mwN). Auch die Zuwendung eines Gegenstands kann Erbeinsetzung sein, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird (BayObLGZ 1966, 408) oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als wesentlichen Nachlass angesehen hat (BayObLG FamRZ 1995, 836), was z. B. dann der Fall ist, wenn eine Immobilie wie ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung des Erblassers einen Hauptnachlassgegenstand bildet (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; NJW-RR 2000, 1174). Eine Erbeinsetzung kann aber auch darin liegen, falls ein Bedachter das "übrige Vermögen" und damit alles erhalten soll, was nicht ausdrücklich als Zuwendung einzelner Gegenstände an andere Personen verteilt wurde, wenn dieses Restvermögen den Wert jeder einzelnen anderen Zuwendung erheblich übersteigt, selbst wenn es dann die anderweitigen Verfügungen insgesamt wertmäßig nicht übertrifft (BayObLG NJW-RR 2002, 1232). Ebenso kann die Einsetzung auf bestimmte Vermögensgruppen als Erbeinsetzung auf einen Bruchteil oder sogar auf das ganze Vermögen und nicht als Anordnung eines Vermächtnisses auszulegen sein (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLG FamRZ 1995, 835/836; 1999, 62/63; BayObLGZ 2003, 149; BayObLG FamRZ 2005, 310). Entscheidend ist, ob der Erblasser durch die bedachten Personen seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte und ob der Bedachte nach dem Willen des Erblassers auch den Nachlass zu regeln hatte (BayObLG FamRZ 1999, 1392, 1394; BayObLG FamRZ 2001, 1174/1176). Auszugehen ist dabei von den Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hatte (BGH FamRZ 1972, 563; BayObLG NJW-RR 1995, 1096; 1997, 517). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann in der Zuwendung der Wohnungseinrichtung keine Erbeinsetzung erblickt werden, da dieser ausweislich des Nachlassverzeichnisses keinerlei Wert beizumessen ist und daher das Geld- und Wertpapiervermögen als wesentlicher Nachlassgegenstand anzusehen ist.
b) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin jenseits vernünftiger Zweifel im Zeitpunkt der Testamentserrichtung fälschlich von der Vorstellung ausgegangen war, dass lediglich die Notwendigkeit für eine Testierung über die Wohnungseinrichtung gegeben war, und daher eine entsprechende Lücke in dem Testament vom 1.3.2009 entstand, die im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen ist, liegen nach Überzeugung des Senats nicht vor.
aa) Dem Testament selbst ist eine solche Vorstellung der Erblasserin nicht zu entnehmen.
Dass die Beteiligte zu 1 nach dem Willen der Erblasserin das Vermächtnis erfüllen soll, stellt unter den hier gegebenen Umständen kein starkes Indiz für eine Erbeneinsetzung dar. Genauso möglich ist nämlich, dass Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Erfüllung des Geldvermächtnisses die der Beteiligten zu 1 von der Erblasserin erteilte Kontovollmacht über ihren Tod hinaus ist. Denn durch diese wird die Beteiligte zu 1 in die Lage versetzt, den Willen der Erblasserin unmittelbar zu erfüllen.
bb) Aber auch aus Umständen außerhalb des Testaments lassen sich solche Anhaltspunkte nicht finden, die den Schluss nahe legen, dass die Erblasserin – wie vom Nachlassgericht angenommen – fälschlich davon ausgegangen ist, durch die Erteilung der Kontovollmacht bereits eine abschließende Verfügung über den Tod hinaus zugunsten der Beteiligten zu 1 getroffen zu haben, und dass sie es daher nicht mehr für nötig gehalten hat, die Konten bei der Testamentserrichtung mit aufzuführen und der Beteiligten zu 1 explizit zu zuwenden.
(1) Ein solcher Anhaltspunkt liegt nicht bereits in der Erteilung vo...