Nach Herrn Eigenthaler stelle die Umsatzbesteuerung von Hotelleistungen ein typisches Problem der Verwaltungspraxis dar, das zu weiteren Erlassregelungen geführt habe. Die Abgrenzung der verschiedenen Leistungen bereite hierbei zuweilen große Probleme. Dr. Wägner entgegnete er, dass die Verweisungstechnik in den Zollkodex zwar technisch kompliziert, auf praktischer Ebene jedoch durchaus handhabbar sei.
Prof. Dr. Fuest erklärte, dass es schwer nachvollziehbar sei, warum im Fokus der Diskussion der ermäßigte Steuersatz für Lebensmittel stehe, obwohl der Hauptanteil der verfügbaren Einkommen, vor allem der unteren Einkommen, für die Mieten ausgegeben werde.
Nach Prof. Dr. Kaul müsse Ausgangspunkt der Diskussion um die Rechtfertigung der ermäßigten Steuersätze der Leitsatz sein, dass die Mehrwertsteuer eine allgemeine Verbrauchersteuer sei. Werde von diesem Grundsatz abgewichen, müssten tragfähige Begründungen vorgebracht werden. Nicht überzeugen könnten jedenfalls ermäßigte Steuersätze unabhängig von der Existenz förderungswürdiger Ziele, die massive Mitnahmeeffekte und damit erhebliche Steuerausfälle bewirken würden. Um diese Mitnahmeeffekte bzw. Steuerausfälle im Sinne einer Aufkommensneutralität kompensieren zu können, müsste der Regelsteuersatz ansteigen, was unter Umständen eine nicht gewünschte Besteuerung des Existenzminimums zur Folge hätte.
Prof. Dr. Reiß gab zu bedenken, dass die europarechtliche Vorgabe, das Wohnen bzw. die Miete von der Steuer zu befreien, gegen das vom Bundesverfassungsgericht aus der Garantie der Menschenwürde iVm dem Sozialstaatsprinzip hergeleitete Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoße. Werde dem Ansatz von Prof. Dr. Englisch konsequent gefolgt, dass Steuerbefreiungen im Ergebnis aufgrund des mangelnden Vorsteuerabzugs nur auf die Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes hinausliefen, wäre das Existenzminimum ebenfalls nicht freigestellt. Folgerichtig stelle die europarechtlich angeordnete Steuerbefreiung für Mieten einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und damit einen Verstoß gegen Art. 1 GG dar.
Prof. Dr. Englisch betonte, dass diese europarechtlich verordneten Steuerbefreiungen und teilweise auch die ermäßigten Steuersätze von mindestens 5 %, soweit sie sich auf den existenziell notwendigen Bedarf beziehen würden, in der Tat in Zusammenschau mit dem Gebot der Gewährung des steuerlichen Existenzminimums als grundrechtswidrig zu qualifizieren seien. Der EuGH sei hier eigentlich in der Pflicht, diesen Verstoß festzustellen. Er frage sich, ob das Bundesverfassungsgericht diesen Umstand zum Anlass nehmen könne, festzustellen, dass die Grundrechtsgewährleistung durch den EuGH unzureichend sei.
Nach Ansicht von Bebeck sei es unverständlich, dass das vom Bundesfinanzministerium in Auftrag gegebene Forschungsgutachten zu dem Ergebnis komme, den ermäßigten Umsatzsteuersatz für Lebensmittel mit einem Subventionsvolumen von vielen Milliarden EUR nur wegen eines Umverteilungseffekts, der für das untere Einkommensdezil insgesamt lediglich 5 EUR bedeuten würde, beizubehalten. Insofern müsse man sich die Frage stellen, ob man sich nicht im Bereich der "Unregierbarkeit" bewege, wenn konstatiert werden müsse, dass eine Mehrbelastung von 5 EUR im Monat die Politik daran hindere, politisch zu handeln.
Prof. Dr. Kaul erwiderte, dass man seit der Diskussion um Hartz IV wisse, was 5 EUR im Monat an politischem Sprengstoff bergen könnten. Allerdings sei es nicht seine Aufgabe als Wissenschaftler, zu entscheiden, ob der Betrag von 5 EUR im Monat ausreichend sei, um Steuerermäßigungen zu streichen. Schließlich sei es Aufgabe des Gesetzgebers, sich für oder gegen eine Steuersatzermäßigung zu entscheiden.