Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 27 Abs.1 FGG iVm §§ 546 f ZPO); sie erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig (§ 27 Abs.1 S.2 FGG iVm § 561 ZPO). Das Amtsgericht hat mit dem Beschluss vom 2. Februar 2005 zu Recht festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) erloschen und der Beteiligte zu 1) Rechtsnachfolger in sein Vermögen geworden ist.
Es kann dahin stehen, ob die Ausführungen des Landgerichts zum Gegenstand der Eintragung in das Vereinsregister und zu den Wirkungen des Senatsbeschlusses vom 26. Februar 2004 – 1 W 549/01 – hinreichend verständlich sind. Die Eintragungen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg – V... 8... – betreffen den 1868 gegründeten Beteiligten zu 2) und nicht einen sonstigen Verein. Abgesehen davon, dass die Ersteintragung vom 9. Juni 1986 im Verfahren für altrechtliche Vereine gemäß Art. 5 § 2 des Berliner AGBGB idF vom 30. Oktober 1984 (GVBl S. 1541) erfolgt ist, ergibt sich aus den Bestimmungen der in Spalte 4 vermerkten Satzung vom 25. Juni 1980 (§ 1 Abs. 1, Bd I Bl 35 dA), dass es sich bei dem eingetragenen Verein um den "im Jahr 1868 gegründeten Berliner A...-V... für O..." handeln soll. Dem Beschluss des Senats vom 26. Februar 2004 kommt auch keine materielle Rechtskraft zu. Entscheidungen der Gerichte in Handels- und Vereinsregistersachen entfalten im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Register keine materielle Rechtskraft (Senat, FGPrax 2005, 130, 131; VIZ 2002, 596, 597; BayObLG, NJW 1996, 3217, 3218; BayObLGZ 1956, 287, 296). Die Bedeutung des Löschungsverfahrens nach den §§ 395 ff FamFG (zuvor §§ 142 ff FGG) liegt gerade darin, dass schon vollzogene Eintragungen wieder beseitigt werden können, wenn sie sich nachträglich als unzulässig oder nichtig herausstellen.
Dennoch hat der Beschluss des Senats vom 26. Februar 2004 in Verbindung mit der Löschung des Beteiligten zu 2) im Vereinsregister vom 2. Juni 2004 im Feststellungsverfahren gemäß § 46 S. 1 iVm § 1964 BGB eine Nachweisfunktion. Anders als beim Tod einer natürlichen Person (vgl. §§ 31, 54, 55 Abs. 1 PStG, §§ 9 Abs. 1 S. 1, 23, 55 VerschG) ist der Wegfall des ursprünglichen Rechtsträgers bei der Nachfolge in das Vermögen eines Vereins nicht durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Im Verfahren des Nachlassgerichts über die Feststellung des Rechtsnachfolgers kann der urkundliche Nachweis bei einem Verein, der – wie hier zuletzt – im Vereinsregister eingetragen war, durch den Nachweis der Registerlöschung und die dafür gegebene Begründung ersetzt werden, jedenfalls wenn die Löschung auf einer formell rechtskräftigen Verfügung nach § 143 FGG beruht. Die Löschung ist Voraussetzung für die Feststellung nach § 1964 BGB, weil allein das Registergericht berufen ist, über die Richtigkeit der Eintragung zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 27. Juni 2000 – 1 W 79/99 – S. 3). Damit soll auch vermieden werden, dass verschiedene Gerichte oder Behörden die Rechtsverhältnisse des Vereins unterschiedlich beurteilen (RGZ 81, 206, 210 f; Senat, aaO). Demgemäß hat das Nachlassgericht nicht die Prüfung des Registergerichts zu wiederholen und kann bei seiner Entscheidung von den Umständen ausgehen, mit denen die Löschung (im Widerspruchsverfahren nach §§ 142 Abs.2, 143 Abs. 1 FGG) begründet worden ist. Dieser Kompetenzverteilung steht nicht entgegen, dass Gerichtsentscheidungen in Registersachen die materielle Rechtskraft fehlt. Stellte sich die Löschung im Vereinsregister als sachlich unrichtig heraus, könnte der Löschungsvermerk – hier vom 2. Juni 2004 – wiederum gemäß § 395 FamFG (§§ 142 f, 159 Abs. 1 S.2 FGG) gelöscht werden (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl., § 395 Rn 12).
Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2) sprechen auch die §§ 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2356 Abs. 1 BGB nicht dafür, dass die vom Registergericht festgestellten Löschungsvoraussetzungen durch das Nachlassgericht erneut zu prüfen sind. Diese Vorschriften, die für das Erbscheinsverfahren gelten, sehen für den Nachweis des Todes grundsätzlich ebenfalls gesonderte Verfahren – nach dem Personenstandsgesetz oder dem Verschollenheitsgesetz – vor. Soweit nach den Regelungen des Verschollenheitsgesetzes oder bei einer ausnahmsweisen Beweisführung nach § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB hohe Anforderungen für die Todesfeststellung bestehen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2356 Rn 10), gilt Gleiches für die Feststellung der Löschungsvoraussetzungen im registergerichtlichen Verfahren. Wie im Beschluss vom 26. Februar 2004 (aaO, S. 3) ausgeführt, setzt die Amtslöschung voraus, dass die Unzulässigkeit der Eintragung zweifels- und bedenkenfrei feststeht.
Unter Beachtung der zuvor genannten Grundsätze war im Feststellungsverfahren gemäß den §§ 1964, 46 S. 1 BGB zugrunde zu legen, dass der Beteiligte zu 2) bereits 1976 durch den Tod seines letzten Mitglieds liquidationslos erloschen ist, wobei es auch nach der Eintragung in das Vereinsregiste...