Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist unter Anwendung der Vorschriften des FamFG zu entscheiden. Der Erbscheinsantrag datiert vom April 2010. Nach Art. 111 Abs. 1 S. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG gelten für nach dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren bzw. solche, deren Einleitung nach diesem Datum beantragt worden ist, die nach Inkrafttreten des Reformgesetzes maßgeblichen Vorschriften.
Die am 17.9.2010 eingegangene Beschwerde gegen den am 1.9.2010 bzw. 2.9.2010 zugestellten Beschluss ist gemäß § 58 FamFG statthaft und innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt. Das Saarländische Oberlandesgericht ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG für die Entscheidung zuständig.
2. Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
a. Die Rechtpflegerin war trotz § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG für die Entscheidung funktionell zuständig.
Nach § 3 Nr. 2c RPflG nimmt der Rechtspfleger die Geschäfte des Amtsgerichts in Nachlasssachen war, soweit die §§ 14 bis 19 b RPflG nichts anderes bestimmen. § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG behält die Erteilung von Erbscheinen dem Richter vor, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Hier hatte der Erblasser mit seiner damaligen Ehefrau T.B. am 28.3.1995 vor dem Notar R. in S. (Urkunde Nr. xxx/xxxx) einen Erbvertrag geschlossen. Allein der Umstand, dass dieser durch die spätere Ehescheidung (Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21.4.2008, 40 F 339/07 S) nach § 2077 Abs. 1 BGB unwirksam wurde, ändert an der Zuständigkeit des Richters zunächst nichts, weil § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG an die bloße Existenz einer letztwilligen Verfügung ungeachtet ihrer Wirksamkeit anknüpft (siehe Rellermeyer in: Arnold/Meyer-Stolte, Rechtspflegergesetz, 7. Aufl. 2009, § 16 Rn 33; Jung, RPfleger 2002, 543). Die Rechtpflegerin wurde indessen dadurch zuständig, dass die Nachlassrichterin die Erteilung des Erbscheins nach § 16 Abs. 2 RPflG auf sie übertragen hat (siehe Verfügung und Vermerk vom 3.5.2010 und vom 5.5.2010, Bl 15 Rs, Bl 16 dA).
b. Die von der Rechtpflegerin im angefochtenen Beschluss dargelegten Hindernisse für die Erteilung des Erbscheins bestehen nicht.
(1) Die Ausschlagung der Erbschaft durch die von ihren Eltern als Betreuern vertretene Do.B. scheiterte nicht daran, dass innerhalb der Ausschlagungsfrist keine Originale der Ausschlagungserklärungen vorgelegt wurden.
(a) Die Form der Ausschlagung ist in § 1945 Abs. 1 BGB geregelt. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und ist zur dortigen Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Da die notarielle Beurkundung gemäß § 129 Abs. 2 BGB eine vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung ersetzt, waren die vom Notar beurkundeten Erklärungen der Betreuer der Do.B. vom 7.8.2009 und vom 25.8.2009 formgerecht (vgl. zur notariellen Beurkundung von Ausschlagungserklärungen Siegmann/Höger in: Bamberger/Roth, BGB, Ed. 18, 2009, § 1945 Rn 3). Sie wurden als solche jedoch zunächst nicht gegenüber dem richtigen Adressaten, dem Nachlassgericht, abgegeben. Das hat der Notar aber entsprechend der Aufforderung vom 28.8.2009 nachgeholt, indem er Ausfertigungen der notariellen Erklärungen am 16.9.2009 zur Erbausschlagungsakte gereicht hat (Bl 23 ff der Beiakte 18 VI 1441/09). Damit war den Erfordernissen des § 1945 Abs. 1 BGB entgegen der Ansicht der Rechtpflegerin, die mit Verfügung vom 5.10.2009 die Originale verlangte, Genüge getan. Das folgt aus § 47 BeurkG, der die Ausfertigung einer notariellen Niederschrift der Urschrift im Rechtsverkehr ausdrücklich gleichstellt (siehe für § 19 GBO – explizit – OLG Köln, Beschl. v. 9.7.2001 – 2 Wx 42/01 –; für § 781 BGB – implizit – OLG Koblenz, Beschl. v. 18.3.2005 – 3 W 87/05 –; auch OLG Celle, Urt. v. 15.10.1999 – 4 U 64/99 –; OLG Hamm, NJW 1982, 1002). Bedenken dahin, dass die Ausschlagung der Erbschaft vom den Eltern der Betreuten übertragenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht erfasst sein könnte, hat der Senat nicht (hierzu Bieg in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1896 Rn 70; str.; offen gelassen in BayObLG, FamRZ 1998 ,642).
(b) Die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB war gewahrt. Die Frist beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Das war hier frühestens an dem Tag, an dem die Betreute wegen der Ausschlagung ihres Vaters ihrerseits Erbin wurde, mithin am 7.8.2009. Am 16.9.2009 – zwei Tage vor dem Ablauf der sechswöchigen Frist – hat das Nachlassgericht die Ausfertigungen der Ausschlagungserklärungen erhalten. Allerdings waren diese Erklärungen wegen der noch ausstehenden betreuungsgerichtlichen Genehmigung gemäß den §§ 1822 Nr. 2, 1831 Satz 1, 1908 i BGB unwirksam. Diese Unwirksamkeit wurde auch nicht dadurch geheilt, dass die Genehmigung innerhalb der regulären Ausschlagungsfrist entsprechend § 1945 Abs. 3 S. 2 BGB beim Nachlassgericht nachgereicht worden wäre (hierzu Ivo, ZEV 2002, 309, 313/314; Weidlich in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011,...