Die Erblasserin war seit 1956 mit ihrem 1999 vorverstorbenen Ehemann verheiratet. In die Ehe hatte sie ihren 1945 geborenen Sohn mitgebracht, der ohne Hinterlassung von Abkömmlingen 2008 verstorben ist.
Die Beteiligte zu 1 war dessen Ehefrau. Die Eltern und die drei Geschwister der Erblasserin sind bereits vorverstorben. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die Kinder der 2010 verstorbenen Zwillingschwester der Erblasserin. Die Beteiligten zu 5 bis 6 und 8 sind die Kinder des 2006 verstorbenen Bruders der Erblasserin. Dieser Bruder hatte eine weitere Tochter, deren einziger Abkömmling die Beteiligte zu 7 ist. Ein weiterer Bruder der Erblasserin ist 1956/57 verstorben. Seine einzigen Abkömmlinge sind die Beteiligten zu 12 sowie der 2006 vorverstorbene Sohn, dessen Kinder die Beteiligten zu 9 bis 11 sind.
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann schlossen am 8.4.1975 einen notariellen Erbvertrag. Dieser lautet u. a. wie folgt:
Zitat
"II. Im Wege des Erbvertrags, also in einseitig unwiderruflicher Weise, bestimmen wir für den Fall der Auflösung unserer Ehe durch den Tod eines Ehegatten folgendes: "
(1) Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.
(2) Beim Tode des Erstversterbenden von uns beiden eventuell vorhandene pflichtteilsberechtigte Personen verweisen wir hiermit unter Anrechnung aller anrechnungsfähigen Vorempfänge auf die Geltendmachung der gesetzlichen Pflichtteilsrechte.
(3) Für den zweiten Sterbefall setzen wir heute schon unseren einzigen Sohn J. -genannt H. -G, (...) zum alleinigen Erben ein. Zu Ersatzerben bestimmen wir seine Abkömmlinge zu unter sich gleichen Teilen.
(4) Weiter bestimmen wir heute nichts.
III. Wir nehmen gegenseitig alle Rechte an, die sich für uns aus vorstehendem Erbvertrag ergeben. Dieser Erbvertrag soll insbesondere auch dann gelten, wenn beim Ableben des Erstversterbenden von uns heute noch nicht bekannte Pflichtteilsberechtigte und Erbberechtigte vorhanden sind. ....“
Außerdem liegt ein mit Bleistift geschriebenes undatiertes und nicht unterschriebenes Schriftstück der Erblasserin vor, das wie folgt lautet:
Zitat
"Mein Testament "
Nach meinem Tot ist:
Meine Schwiegertochter (= Beteiligte zu 1) meine einzige Erbin von all meinen Besitz. Mein Wunsch ist das Sie unter Grab pflegt und hl. Messen lesen läßt.“
Wegen eines Krankenhausaufenthalts erteilte die Erblasserin ihrem Sohn und der Beteiligten zu 1 am 20.2.2005 schriftlich Vollmacht bezüglich der Konten bei der Stadtsparkasse. Am 26.11.2009 erteilte die Erblasserin der Beteiligten zu 1 für ein Sparkonto Vollmacht über den Tod hinaus.
Die Beteiligte zu 6 hat am 28.7.2011 zur Niederschrift beim Nachlassgericht einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt, der als Miterben den Beteiligten zu 12 zu 1/6, die Beteiligten zu 9 bis 11 zu je 1/8, die Beteiligten zu 2 bis 4 zu je 1/9 und die Beteiligten zu 5 bis 6 sowie 8 und die Chr. H. zu 1/12 ausweist. Letztere hat die Erbschaft am 2.9.2011 ausgeschlagen. Deren Tochter (= Beteiligte zu 7) nahm die Erbschaft an und schloss sich mit Schreiben vom 20.10.2011 dem Antrag der Beteiligten zu 6 an. Demgemäß änderte die Beteiligte zu 6 den Erbscheinsantrag vom 28.7.2011 dahingehend, dass die Beteiligte zu 7 Miterbin zu 1/12 ist. Die Beteiligten zu 2 und 3 schlossen sich mit Schriftsatz vom 9.5.2012 unter Bezugnahme auf die Niederschrift vom 28.7.2011 dem Antrag der Beteiligten zu 6 an "bzw. stellten gleichfalls einen Antrag, dass die Erbfolge mit dem dort ausgewiesenen Erben durch Erbschein ausgewiesen werden soll". Sie sind der Auffassung, dass die Erblasserin nach gesetzlicher Erbfolge beerbt wird.
Am 12.1.2012 hat die Beteiligte zu 1 einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin aufgrund des Erbvertrags vom 8.4.1975 ausweist. Mit Beschluss vom 4.6.2012 kündigte das Nachlassgericht an, den für den Beteiligten zu 1 beantragten Erbschein unter Zurückweisung der Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 6 bzw. 2 und 3 zu erteilen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3.