Eine wesentliche Besonderheit der beratenden Tätigkeit ist hier, dass der Rechtsanwalt oder sonstige Stiftungsberater häufig im Rahmen von Dauermandaten tätig ist, d. h., er betreut für diese Mandanten mehr oder weniger intensiv gleichzeitig verschiedene Angelegenheiten. Dabei ist der Tätigkeitsumfang für eine konkrete Angelegenheit häufig nur schwer abzugrenzen. Wie soll z. B. ein Besprechungstermin zwischen Unternehmer/Stiftungsvorstand und Anwalt, bei dem zahlreiche Angelegenheiten einer Unternehmensstiftung unterschiedlich intensiv angesprochen werden, honorartechnisch auf die einzelnen Angelegenheiten aufgeteilt werden?
Von der Sache her bieten sich hier deshalb Stunden- und/oder Tageshonorare an. So wird dann auch in der Praxis regelmäßig auch bei Dauermandaten verfahren. Diesen Themenbereich betrachten wir hier beispielhaft aus unserer Sicht als beratende Rechtsanwälte, denn ersichtlich können wir das nur aus unserer eigenen Erfahrung beurteilen. Die Betrachtung soll Anhaltspunkte für andere Stiftungsberater geben. Nicht vergessen wollen wir bei alledem aber, dass gerade die Tätigkeit als Rechtsanwalt ("Organ der Rechtspflege") eine soziale Verpflichtung mit sich bringt.
Zur Höhe von echten und angeblichen Rechtsanwalts- und Beraterstundenhonoraren hört man die verschiedensten Angaben. Der höchste Stundensatz, von dem wir je gehört haben, lag bei 800 EUR. Die Tageshonorare von McKinsey, der bekannten Unternehmensberatung, beispielsweise sollen für Herrn Henzler, den damaligen McKinsey-Chef in Deutschland, oder für einen sonstigen Direktor dieses Beratungsunternehmens schon 1996 (!) bei umgerechnet über 5.000 EUR gelegen haben und für einen "normalen" Consultant immer noch bei 1.600 bis 2.000 EUR. Das ergibt bei einem 10-Stunden-Tag ein Stundenhonorar zwischen jedenfalls 160 bis 500 EUR. Die Stundenhonorare für Unternehmensanwälte sind ähnlich. 500 EUR pro Stunde für erfahrene Wirtschaftsanwälte sind heute nicht mehr selten.
Honorare und Konditionen der Beratung sind heute auch Marketinginstrumente des Anwalts und sonstigen Beraters. Der Anwalt oder Berater wird die Honorarfrage im Gespräch mit seinem Mandanten jedenfalls sinnvollerweise
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zu einem frühen Zeitpunkt |
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offensiv und mit größter Selbstverständlichkeit sowie Offenheit angehen und |
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eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen (Textform für Rechtsanwälte zwingend s. 13 a Abs. S. 1 RVG). |
Beide Seiten sollten frühzeitig wissen, woran sie sind. Das schließt unangenehme Missverständnisse aus.
Für Stiftungsangelegenheiten dürfte ein Stundenhonorar auch bei gemeinnützigen Stiftungen aktuell jedenfalls für spezialisierte Rechtsanwälte wohl nicht unter 240 EUR liegen, was im Einzelfall natürlich zu verhandeln ist.
Der Anwalt oder sonstige Berater sollte, um nicht zu hohe Honorarsummen auflaufen zu lassen, sein Honorar spätestens vierteljährlich abrechnen. Eine monatliche Abrechnung ist natürlich grundsätzlich noch sinnvoller.
Unerlässlich für ein Erfolg versprechendes Gebührenmanagement ist, dass der Berater das Honorar für die von ihm erbrachte Tätigkeit seinem Mandanten nachvollziehbar verdeutlicht. "Leistungstransparenz" heißt das Stichwort. Der Berater wird also für erbrachte Stunden zeitnah einen Tätigkeitsnachweis ("time-sheet") vorlegen, in dem insbesondere die konkrete Tätigkeit beschrieben und der tatsächliche Zeitaufwand genannt wird. In jedem Fall ist dazu zu raten, intern einen Stundennachweis zu führen, schon um Nachfragen des Mandanten zum Aufwand des Beraters beantworten zu können, auch wenn der Auftraggeber im Einzelfall ausdrücklich keinen Stundennachweis wünschen sollte.
Anstelle von Stundenhonoraren wird mitunter ein Pauschalhonorar nachgefragt – etwa weil der Auftraggeber (Stifter, Stiftung) nur einen bestimmten Betrag aufwenden kann oder will. Pauschalhonorare bergen ersichtlich das ggf. nicht unerhebliche Risiko, dass der Anwalt es naturgemäß nicht in den Händen hat, wie zeitaufwendig etwa eine Unternehmensnachfolgelösung über eine Stiftung beispielsweise wegen der nicht einzuschätzenden Uneinigkeit innerhalb der Familie sein wird. Damit ist grundsätzlich keiner Seite gedient. Es ergibt sich eine Art Glücksspiel.
Vorsorglich sollte der Berater ein etwaiges Pauschalhonorar jedenfalls mit einer bestimmten Höchststundenzahl verbinden, um sein Risiko zu begrenzen. Wird diese Stundenzahl überschritten, so wird erneut verhandelt oder es gilt automatisch ein vorher schriftlich vereinbarter Stundensatz ("Mischhonorarsystem").