Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5.1.2011 – XII ZB 152/10 – FamRZ 2011, 368 Rn 2) und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass seine Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5.11.2014 – XII ZB 117/14 – FamRZ 2015, 249 Rn 4 mwN).
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Festsetzung der Betreuervergütung wendet, ist sie mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwerde gegen die entsprechenden betreuungsgerichtlichen Beschlüsse vom 2.6.2014 und 3.6.2014 verworfen wird. Insoweit ist bereits die Erstbeschwerde unzulässig gewesen, weil dem Rechtsbeschwerdeführer die Beschwerdebefugnis gefehlt hat.
1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass der Rechtsbeschwerdeführer als Testamentsvollstrecker nicht am Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung zu beteiligen ist.
a) Der Kreis der Personen, die in Betreuungssachen (§ 271 FamFG) von Amts wegen oder auf Antrag am Verfahren beteiligt werden können, bestimmt sich nach den §§ 7 Abs. 3, 274 Abs. 4 FamFG. Als Testamentsvollstrecker wird der Rechtsbeschwerdeführer von dieser abschließenden Regelung der Kann-Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 179) nicht erfasst.
b) Als Testamentsvollstrecker ist der Rechtsbeschwerdeführer auch nicht zwingend am Verfahren zu beteiligen. Nach § 274 Abs. 1 und 2 FamFG sind nur der Betroffene, der Betreuer und der Vorsorgebevollmächtigte, soweit ihr Aufgabenkreis betroffen ist, und der Verfahrenspfleger sogenannte Muss-Beteiligte in Betreuungssachen. Allerdings schließt die Regelung in § 274 Abs. 1 FamFG eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Vorschrift in § 7 Abs. 2 FamFG nicht aus (Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 274 Rn 1; Prütting/Helms/Fröschle, FamFG, 3. Aufl., § 274 Rn 2; BT-Drucks. 16/6308 S. 179).
aa) Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind diejenigen als Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Die Vorschrift knüpft an den materiellen Beteiligtenbegriff an (Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 7 Rn 11) und entspricht damit inhaltlich den Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung in § 59 Abs. 1 FamFG.
Eine Rechtsbeeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift (Senatsbeschluss vom 19.1.2011 – XII ZB 326/10 – FamRZ 2011, 465 Rn 9 mwN). Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (Senatsbeschluss vom 8.10.2014 – XII ZB 406/13 – FamRZ 2015, 42 Rn 14 mwN). Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 59 Rn 6).
bb) Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen Rechten durch die Entscheidungen im Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung zu Recht verneint.
(1) Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht darin, entsprechend dem Willen und unter Beachtung der Anordnungen des Erblassers (§ 2216 Abs. 2 BGB) die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB) und den Nachlass zu verwalten (§ 2205 BGB). Hierzu ist er regelmäßig mit umfassenden Befugnissen ausgestattet, die ihm die Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgabe ermöglichen (vgl. §§ 2205, 2206, 2207 BGB). In seiner Amtsführung ist der Testamentsvollstrecker unabhängig, soweit nicht das Gesetz oder der Erblasser selbst ihm Bindungen auferlegt haben (vgl. BGHZ 25, 275, 279 = NJW 1957, 1916). Stets hat er jedoch den ausdrücklich geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zu beachten (vgl. MüKo-BGB/Zimmermann, 6. Aufl., § 2203 Rn 13). Denn innerhalb der zwingenden gesetzlichen Schranken ist der Wille des Erblassers die oberste Norm für die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers (BayObLG NJW-RR 2000, 298, 300).
(2) In der so umschriebenen Rechtsstellung wird der Testamentsvollstrecker durch die Festsetzung der Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betroffenen nicht unmittelbar beeinträchtigt.
(a) Allerdings steht der Nachlass, der der Testamentsvollstreckung unterfällt, nur dann für Vergütungsansprüche eines Betreuers des Erben zur Verfügung, wenn dies mit den vom Erblasser im Testament getroffenen Verwaltungsanordnungen zu vereinbaren ist, die vom Testamentsvollstrecker vollzogen werden müssen. Die durch ein Behindertentestament angeordnete (Vor-)Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung führt zu einer Einschrän...