Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache ist ihr jedoch der Erfolg versagt. Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß § 168 Abs. 1 FamFG entschieden, dass wegen der aus der Staatskasse erfolgten Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung der ehemaligen Betreuer für die letzten drei Jahre in Höhe von insgesamt 5.258 EUR Rückgriff gegen die Erben zu nehmen ist. Der Rückgriff findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 1908 i Abs. 1, 1836 e Abs. 1, 1835 a, 1836, 1836 c BGB.
Befriedigt die Staatskasse den Betreuer, gehen dessen Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche gegen den Betroffenen auf die Staatskasse über. Das gilt auch bei einem Betroffenen, der mittellos im Sinne des § 1836 d BGB war. Denn auch ihm gegenüber hat der Berufsbetreuer Vergütungsansprüche und bestehen Aufwendungsersatzansprüche des ehrenamtlichen Betreuers. Die Mittellosigkeit hat gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 VBVG und § 1835 a Abs. 3 BGB lediglich zur Folge, dass der Betreuer die Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung von der Staatskasse verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27.8.2014 – XII ZB 133/12).
Mit dem Tod des Betroffenen treten dessen Erben an seine Stelle. Sie haften gemäß den §§ 1908 i Abs. 1, 1836 e Abs. 1, S. 2 BGB nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Dabei findet gemäß § 1836 e Abs. 1 S. 2 BGB die Vorschrift des § 1836 c BGB auf die Erben keine Anwendung, wohl aber § 102 Abs. 3 und 4 SGB-XII.
Der Wert des Nachlasses ist durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten zu ermitteln. Ausweislich des Schlussberichtes der Berufsbetreuerin hinterließ der Betroffene ein Vermögen von 28.556,90 EUR. Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten sind den Akten nicht zu entnehmen und von den Beschwerdeführerinnen nicht beziffert vorgebracht worden. Danach übersteigt der Wert des Nachlasses die gemäß § 1836 e Abs. 1 S. 2 BGB einschlägige Grenze des § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB-XII iVm § 85 Abs. 1 SGB-XII um erheblich mehr als den vom Amtsgericht zurückgeforderten Betrag.
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich ohne Erfolg auf das Vorliegen einer "besonderen Härte" im Sinne von §§ 1836 e Abs. 1 S. 2 BGB, 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB-XII. Eine solche Härte ist nur bei außergewöhnlich gelagerten Sachverhalten anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als unbillig erscheinen lassen, den Erben für den Kostenersatz in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss von besonderem Gewicht sein, also objektiv besonders schwer wiegen (BSG NVwZ-RR 2010, 892, 894). In jedem Fall muss aber eine sich in der Person des Erben realisierende Härte gegeben sein, weil dieser vor einer unbilligen Inanspruchnahme durch die Staatskasse geschützt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 27.8.2014 – XII ZB 133/12).
Eine besondere Härte in diesem Sinne besteht vorliegend nicht. Die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes kann das aus entsprechenden Beträgen aufgebaute Vermögen nach dem Tod des Betroffenen nicht mehr erfüllen. Die Beschwerdeführerinnen können eine solche Härte auch nicht daraus herleiten, dass dem Betroffenen mit der Rückforderung letztlich die Möglichkeit der Vererbung seines Schonvermögens genommen würde und sie selbst die "nachträgliche Umwidmung des Schmerzensgeldes erleben" müssten.
Für den Bereich der Sozialhilfe hat das Bundessozialgericht bereits im Jahre 2010 entschieden, dass die Inanspruchnahme der Eltern eines contergangeschädigten Kindes als Erben für die Kosten der Sozialhilfe keine besondere Härte bedeutet (vgl. BSG, Urteil vom 23.3.2010 – B 8 SO 2/09). Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienten allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. An der Ersatzpflicht ändere auch nichts, dass die Zuwendung an die Eltern zu Lebzeiten des Kindes im Rahmen dessen freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen des Kindes entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für jedes andere nach § 88 BSHG privilegierte Vermögen gälte und den Ersatzanspruch gegen den Erben leerlaufen ließe. Eine besondere Härte führe etwa dann zum Ausschluss des Ersatzanspruchs, wenn ein der Nr. 2 des § 92 c Abs. 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliege, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tod des Hilfeempfängers gepflegt wurde. Im Übrigen liege ein die "besondere Härte" begründender atypischer Lebenssachverhalt nur dann vor, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Das sei jedoch nach dem StiftHG gerade nicht der Fall. Eine besondere Härte liege schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung (der Schadensersatzleistung) an die Eltern zu Lebzeiten des Kindes im Rahmen des freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und dessen mutmaßlichem Willen entsprochen hätte, denn dies begründe keine solche Besonderheit, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führe und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertige (vgl. BSG, wie vorstehend).
Diese Rechtsprec...