Eine wirksame Zustellung des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments an den Betreuer des anderen Ehegatten ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Geschäftskreis des Betreuers darin besteht, dass ihm eine "Postvollmacht" erteilt wurde.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 11 Wx 12/15

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