Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren darum, ob der Erblasser den Beteiligten zu 4 wirksam zu seinem Erben eingesetzt hat, insbesondere ob eine frühere Erbeinsetzung seiner Ehefrau in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich war, und ob diese letztwillige Verfügung wirksam widerrufen wurde. Der Erblasser und seine Ehefrau R. S., deren Ehe kinderlos geblieben ist, setzten sich durch gemeinschaftliches privatschriftliches Testament vom 31.5.1987 gegenseitig zu Alleinerben ein, ohne einen Schlusserben zu bestimmen oder sonst weitere Verfügungen zu treffen.
Am 24.6.2009 ließ der Erblasser einen Widerruf dieses Testaments beurkunden. In § 3 der Urkunde heißt es: "Ich wurde darüber belehrt, dass dieser Widerruf erst wirksam wird mit Zugang einer Ausfertigung der Widerrufserklärung bei meiner Ehefrau. Ich werde selbst für den Zugang der Widerrufserklärung sorgen."
Der Erblasser errichtete am selben Tag ein notarielles Alleintestament, in dem er seine Ehefrau als umfassend befreite Vorerbin und den Beteiligten zu 4 – den Neffen seiner Ehefrau – als Nacherben bestimmte und zugunsten seiner Schwester ein Vermächtnis in Höhe von 30.000 EUR aussetzte.
Eine Zustellung des Testamentswiderrufs unmittelbar an die Ehefrau des Erblassers ist nicht erfolgt. Das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach bestellte den Beteiligten zu 4 mit Beschluss vom 18.8.2009 zu deren Betreuer. Als Aufgabenkreise wurden unter anderem die Verwaltung zweier näher bezeichneter Immobilien, eine "Postvollmacht einschließlich der Entgegennahme, des Öffnens und Anhaltens der Post" und die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern bestimmt.
Am 1.9.2009 bestätigte der Beteiligte zu 4 den Erhalt einer Ausfertigung des Testamentswiderrufs.
Der Erblasser ist am 6.3.2010 verstorben. Am 22.3.2010 wurde die Betreuung für dessen Ehefrau um den Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" erweitert (As. 205) und auch insoweit der Beteiligte zu 4 bestellt. Eine erneute Übergabe einer Ausfertigung des Testamentswiderrufs erfolgte nicht. Die Ehefrau des Erblassers ist am 11.4.2012 nachverstorben. Sie ist ausweislich des Erbscheins des Notariats Karlsruhe-Durlach vom 22.9.2014 von der Beteiligten zu 1, Frau M. K. und Frau L. W. beerbt worden. Frau M. K., ist am 25.1.2013 in W. verstorben; Erben ihres inländischen Vermögens sind nach dem Erbschein des Notariats Karlsruhe-Durlach vom 17.7.2014 die Beteiligten zu 2 und 3 geworden (2 NG 100/2013, As. 167). Die zunächst noch am Erbscheinsverfahren beteiligte Frau L. W. ist während des Beschwerdeverfahrens am 31.3.2015 verstorben; ihr Alleinerbe ist ausweislich des vom Notariat III Karlsruhe-Durlach am 27.4.2015 ausgestellten Erbscheins der Beteiligte zu 4 geworden.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben einen Erbschein beantragt, der ausweisen soll, dass der Erblasser von seiner Ehefrau aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 31.5.1997 allein beerbt worden ist; sie halten die gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen für bindend und den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments für unwirksam. Der Beteiligte zu 4 hat einen Erbschein begehrt, der seine Alleinerbenstellung aufgrund des Testaments vom 24.6.2009 bezeugt. Er vertritt die Auffassung, das gemeinschaftliche Testament sei jedenfalls wirksam widerrufen worden; er sei als Betreuer mit dem Aufgabenkreis Postvollmacht zur Entgegennahme befugt gewesen.
Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und die Erteilung eines Erbscheins in Aussicht gestellt, der den Beteiligten zu 4 als testamentarischen Alleinerben ausweist. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es könne – was allerdings zweifelhaft sei – im Ergebnis offen bleiben, ob die Verfügungen der Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich seien. Jedenfalls sei das Testament wirksam widerrufen worden. Eine Zustellung an die Ehefrau selbst sei nicht veranlasst gewesen, weil diese nach Angaben aller Beteiligter nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Beim Beteiligten zu 4 als Betreuer sei der Empfang des Widerrufs von dem – bereits damals zugewiesenen – Aufgabenkreis "Postvollmacht" gedeckt gewesen. Von einem wirksamen Zugang sei selbst dann auszugehen, wenn man hierfür den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" für erforderlich halte, der erst nach dem Tod des Erblassers hinzugefügt worden sei. Eine Willenserklärung, die – wie hier – bereits vor dem Tod des Erblassers auf den Weg gebracht worden sei, könne ohne Weiteres auch nach dem Tod des Erklärenden zugehen.
Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, die ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 28.10.2014 zugestellt worden ist, richtet sich die am 25.11.2014 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3, die den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins weiterverfolgen. Der Erblasser und seine Ehefrau hätten in ihrem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen getroffen und sich gegenseitig zu Erben eingesetzt. Diese Verfügungen würden durch eine Ein...