Leitsatz
Eine Stundung des Pflichtteils kann durch den Erben verlangt werden, wenn die Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben aufgrund der Zusammensetzung des Nachlasses eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs die Aufgabe oder Veräußerung eines Nachlassgegenstandes erfordern würde, welcher für den Erben seine wirtschaftliche Grundlage bildet. Bei der Beurteilung der unbilligen Härte sind die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Ist ausgeschlossen, dass der Erbe durch die Stundung in die Lage versetzt wird, den Pflichtteilsanspruch anderweitig zu erfüllen, so kommt eine Stundung nicht in Betracht.
OLG Rostock, Urteil vom 20. Juni 2019 – 3 U 32/17
Sachverhalt
Die Kläger nehmen als Pflichtteilsberechtigte nach ihrem Vater die Beklagte, die dessen Enkelin und Alleinerbin ist, auf Zahlung in Anspruch. Wesentlicher Vermögenswert des Nachlasses ist ein bebautes Grundstück, das nunmehr durch die Beklagte und ihre Familie zu Wohnzwecken genutzt wird. Mit ihrer Klage haben die Kläger – soweit noch von Interesse – u. a. ihren Pflichtteil aus dem Wert des Grundstücks verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung und hilfsweise Stundung des Pflichtteils beantragt.
Das Landgericht Neubrandenburg hat die Beklagte mit Urteil vom 15.3.2017 unter Abweisung der Klage im Übrigen im Wesentlichen dazu verurteilt, an die beiden Kläger jeweils 29.500 EUR als Pflichtteil zu zahlen. Den Antrag der Beklagten auf Stundung des Pflichtteils hat es abgewiesen. Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug.
Der Senat hat mit Beschluss vom 20.10.2017 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 4.12.2017 zu dem Hinweis des Senates Stellung genommen hat, hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 18.12.2017 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Wegen des Inhalts des Hinweis- und des Zurückweisungsbeschlusses nimmt der Senat auf diese Bezug.
Die Beklagte hat gegen den Zurückweisungsbeschluss des Senates vom 18.12.2017, soweit er die abgewiesene Stundung betrifft, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben. Mit Beschluss vom 21.11.2018 hat der Bundesgerichtshof den Senatsbeschluss vom 18.12.2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihres Antrags auf Stundung des Pflichtteils zurückgewiesen worden war, und die Sache insoweit an den Senat zurückverwiesen. Wegen der Begründung des Beschlusses nimmt der Senat auf diesen Bezug.
Betreffend ihr Stundungsbegehren trägt die Beklagte vor, die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche beinhalte eine unbillige Härte für sie, die jetzt mit fünf Kindern das Haus bewohne und aus persönlichen Gründen wohl keinen weiteren Kredit erhalten werde.
Die Beklagte bestreitet, dass das Kaufangebot der Eheleute Sch., auf welches sich die Kläger berufen, ein ernsthaftes gewesen sei. Sie bestreitet auch, dass die Prozessbevollmächtigte der Kläger der Beklagten am 7.11.2013 das Kaufangebot der Eheleute Sch. übergeben habe. Das Haus sei nicht durch einen Verkauf verwertbar gewesen. Dass das Haus nach dem Erbfall leer gestanden habe, sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin durch Stellung eines eigenen Erbscheinsantrages die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Beklagten um fast zwei Jahre verzögert habe. Eine Klärung sei erst im März 2014 gerichtlich erfolgt.
Soweit die Kläger die Grundschuldbestellung über 46.000 EUR angesprochen hätten, handele es sich um ein Bauspardarlehen, welches nunmehr angespart werde und nur gegen Vorlage der Baurechnungen ausgezahlt worden sei. Das Haus sei ohne funktionierende Heizungsanlage und Stromkreislauf gewesen. Im ganzen Haus seien auf dem Boden Wasserschäden feststellbar gewesen. Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass sie mindestens 120.000 EUR investieren müsse, um das Haus überhaupt wieder bewohnbar zu machen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.5.2019 hat die Beklagte weiter vorgetragen, grundsätzlich bestehe an ihrer Leistungsbereitschaft kein Zweifel. Sie sehe sich allerdings nicht in der Lage, derzeit die Forderungen zu erfüllen, und könne auch keinerlei Zeitpunkt nennen, zu welchem eine Leistungsfähigkeit gegeben sein könnte. Die Beklagte hat weiter erklärt, der in der Berufungsinstanz erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 16.5.2019 benannte Stundungszeitpunkt stelle darauf ab, dass zu diesem Zeitpunkt nach ihrem Dafürhalten die Kinder aus dem Gröbsten heraus seien und dann erweiterte Arbeitsmöglichkeiten bestünden. Ihr Ehemann sei arbeitslos. Er sei ausgebildeter Kaufmann im Groß- und Außenhandel.
(...)
Sie [die Kläger] halten entgegen, es hätten seriöse Kaufangebote über 150.000 EUR vorgelegen. Im Zeitpunkt des Erbfalls und auch noch drei Jahre danach sei die Beklagte Studentin und in R. wohnhaft g...