1
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Die Beteiligten sollten, soweit sie nicht die derzeit kaum berechenbare Rechtsprechung in Kauf nehmen wollen, auf eine vertragliche Regelung ihrer Angelegenheiten Wert legen. Neben den Regelungsfragen beim Bau einer Immobilie bzw. deren Mitfinanzierungsmodellen, stehen insbesondere die Regelungen betreffend Krankheit und Tod des Partners und die Fragen des Erbfalls mit der Vermögensnachfolge im Vordergrund. Es gibt kein gesetzliches Erbrecht des nichtehelichen Lebensgefährten.
I. Begriff
Die Gründe für die Entscheidung, zusammen zu leben ohne dafür die Form der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft zu wählen, sind unterschiedlich. Neben einer grundsätzlichen Ablehnung der Institutionen kann es sich auch um Verbindungen handeln, in denen eine Ehe grundsätzlich angestrebt ist.
Den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist dabei selten bewusst, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine soziale Absicherung der Partner bietet. Insbesondere im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht erfahren nichteheliche Paare eine ungünstige Behandlung. Die Versorgung des überlebenden Partners spielt im Todesfall eines Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine erhebliche Rolle.
Dieselben Fragen können sich auch im Fall des Zusammenlebens von Geschwistern oder den immer häufiger werdenden Altersgemeinschaften stellen. Entscheidendes Merkmal dieser Gemeinschaften ist das gemeinsame Wirtschaften, das zu einer Vermögensgemeinschaft führt, sowie der Wunsch, für den Partner im Krankheitsfalle Entscheidungen treffen zu können. Aus diesem Grunde und zur Erfassung der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft wird statt des Begriffs der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zunehmend der Begriff der faktischen Lebensgemeinschaft verwandt.
II. Ausgangslage ohne Individualregelung
Der BGH geht bei Beendigung der Lebensgemeinschaft durch den Tod des zuwendenden Partners davon aus, dass keine Ersatzpflicht für Aufwendungen oder sonstige Leistungen geschuldet ist. Anders kann diese Wertung beim Tod des Zuwendungsempfängers sein, wenn dessen gesetzliche Erben die Vermögensgegenstände erhalten, wodurch die langfristige gemeinsame Nutzung, die vom zuwendenden Lebenspartner beabsichtigt war, nicht mehr gewährleistet ist.
Für den Fall, dass einer der Partner in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, können sich Probleme mit dessen Betreuer ergeben.
Wenn der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verstirbt, stehen dem anderen keine gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte zu.
Hier sollten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Testierfreiheit nutzen und beizeiten eine letztwillige Verfügung errichten.
Zu beachten ist, dass der Partner, der mit dem verstorbenen Teil nicht verwandt ist und weder inländisches Betriebsvermögen oder sonstiges begünstigtes Vermögen oder zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke erbt, der Besteuerung nach Steuerklasse III der Erbschaftsteuer mit einem Freibetrag von derzeit nur 20.000 EUR und Eingangssteuersatz von 30 % unterfällt. Dies gilt auch für Verlobte, die zusammenleben.
Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerreduzierung existieren wenig.
Denkbar sind gesellschaftsrechtliche Abfindungserklärungen und im Bereich der Immobilien Stundungsmöglichkeiten nach § 28 ErbStG.
III. Individualregelungen
In diesem Zusammenhang sind nicht nur Regelungen auf den Todesfall von Belang, sondern ebenso wichtig sind die Fragen der Vorsorgeregelung im Rahmen einer umfassenden Vorsorgevollmacht, einer eventuellen Betreuung und die Regelung, wer für die Form der gewünschten Bestattung sorgt. Auch in diesen Fragen ist der Lebensgefährte nicht bereits gesetzlich legitimiert. Ebenso ist nicht einheitlich geregelt, inwieweit der Lebensgefährte Vorrang vor Kindern im Hinblick auf die Totenfürsorge hat.
1. Vorsorgevollmacht
Sollte die Erteilung einer Vollmacht gewünscht sein, so ist insbesondere bei älteren Partnern darauf zu achten, den überlebenden Lebensgefährten von der Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben des Vollmachtgebers zu befreien.
Zu beachten ist, dass eine Vorsorgevollmacht, die die persönlichen Angelegenheiten des Lebensgefährten umfasst, mit dessen Tod endet und deshalb nicht zur Totenfürsorge berechtigt. Wenn es der Wunsch ist, dass der überlebende Partner für die Totenfürsorge verantwortlich sein soll, muss er hierzu ausdrücklich ermächtigt werden.
Vorsorgevollmacht in persönlichen Angelegenheiten
Ich be...