Die umfangreiche Rechtsprechung des BGH zu den Aufgaben und Befugnissen des Kontrollbetreuers hat den Gesetzgeber veranlasst, den bisherigen, aus einem Satz bestehenden § 1896 Abs. 3 BGB in §§ 1820 Abs. 3 und 1815 Abs. 3 BGB nF umfassend zu regeln und dabei auch die Bezeichnung zu kodifizieren.
Nach wie vor ist die Kontrollbetreuung zunächst einmal eine Betreuung wie jede andere auch. Die zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung sind der Rechtsprechung des BGH nachempfunden und fordern insbesondere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass "der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers besorgt", § 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB nF. Eine Krankheit oder Behinderung müssen kausal für die Unfähigkeit sein, die Rechte gegen den Bevollmächtigten auszuüben.
Eine Kontrollbetreuung ist wie bisher nicht angezeigt, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht gar nicht nutzt. Dann ist ebenso eine ("Voll")Betreuung anzuordnen, wie in den Fällen der offensichtlichen Ungeeignetheit des Bevollmächtigten wegen Vollmachtsmissbrauchs, grundsätzlich auch mit der Folge des (zu genehmigenden) Vollmachtswiderrufs.
Mit der Erwähnung einer "Vereinbarung" wird das beim Vorsorgeverhältnis (mit der Ausnahme von Bevollmächtigungen unter Ehegatten) vorauszusetzende Auftragsverhältnis bestätigt. Der Begriff des "Interesses" wurde im Gesetzgebungsverfahren durch den des "erklärten oder mutmaßlichen Willens" ersetzt, um die Subjektivität klarzustellen. Es ist also nicht das "objektiv Beste" zugrunde zu legen, sondern ein anzunehmender Wille. Jedoch werden die objektiven Fakten, die auf eine "Überforderung" oder zweifelhafte "Redlichkeit" schließen lassen, regelmäßig einen Verstoß gegen den Willen des Vollmachtgebers bedeuten.
Ein "Kontrollverbot" durch den Vollmachtgeber in der Vorsorgevollmacht ist nach hier vertretener Ansicht unwirksam bzw. für das Betreuungsgericht nicht verbindlich. Es würde zu einer (unzulässigen) Unwiderruflichkeit der Vorsorgevollmacht im Falle der Geschäftsunfähigkeit führen. Der Vollmachtgeber befände sich vollständig in der Hand des Bevollmächtigten. Eine Modifikation des Prüfungsmaßstabes kann man allerdings in einer solchen Anordnung durchaus sehen, nach der der Vollmachtgeber nur bei wesentlichen Geschehnissen eine Betreuung wünscht, weniger erhebliche Fehler des Bevollmächtigten also ohne Konsequenz wissen will, wobei eine besonders genaue Prüfung im Betreuungsverfahren angezeigt ist.
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RPflG nF wird in Zukunft der Richter zuständig für die Einsetzung eines Kontrollbetreuers sein, was angesichts der Bedeutung des Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht geradezu einhellig gefordert wurde. Durch die Streichung des § 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG wird ein ärztliches Zeugnis statt eines Gutachtens nicht mehr ausreichen. Insgesamt werden die Ermittlungstätigkeiten in diesen Verfahren deutlich aufwändiger als bei den meisten anderen Betreuungsverfahren sein.