Die Erforderlichkeit entfällt wie bisher bei einer ausreichenden Vorsorgebevollmächtigung (dazu IX.) und der Verfügbarkeit von anderen Hilfen. Letztere werden nun im Sinne des Versuches der Kosteneinsparung besonders betont. Tatsächlich wären viele Betreuungen entbehrlich, wenn insbesondere die Sozialbehörden umfassend beraten würden, weil ein großer Teil der Arbeit von Betreuern in der Beantragung von Sozialleistungen besteht. Ob dies bei der Komplexität der Vorgänge sowie der oft eher auf Leistungsabwehr ausgerichteten sowie personell unzureichend ausgestatten Behörden gelingen wird, erscheint sehr fraglich.

Beim Vorrang der Bevollmächtigung werden die Worte "ebenso gut" klarstellend durch "gleichermaßen" ersetzt, da ein Berufsbetreuer bei wörtlicher Auslegung der alten Formulierung aufgrund seiner Qualifikation und Übung einem Ehrenamtlichen in den meisten rechtlichen Bereichen überlegen ist.

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