Ein repetitiver Quell für Unstimmigkeiten ist die Herausgabe von Unterlagen durch den Betreuer. Zwar ist die Motivation nachvollziehbar, bei Haftungsfragen auf diese zurückgreifen zu können. Eine Prüfung unter datenschutzrechtlichen Aspekten ist dem Autor diesbezüglich nicht bekannt. Offensichtlich ist aber der Herausgabeanspruch des Betreuten bei Beendigung der Betreuung bzw. von seinen rechtsnachfolgenden Erben (§ 667 BGB). Dies soll nun erfreulicher Weise klargestellt werden, § 1872 BGB nF. Es sind "alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen … herauszugeben."

Dass der Betreuer (elektronische) Kopien für die angesprochenen, eventuellen Haftungsauseinandersetzungen behalten darf, wird nicht ausgeführt – aber auch nicht das Gegenteil. Hier besteht Klärungsbedarf, wobei persönlichkeits- bzw. datenschutzrechtliche Erwägungen für einen Grundsatz der vollständigen Herausgabe bzw. Vernichtung von Kopien sprechen, woraus für ein abweichendes Verhalten eine Rechtfertigung zu fordern ist.

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