Die Notwendigkeit der Erforderlichkeit der Betreuung und ihre Begrenzung auf einzelne Aufgabenkreise wird noch einmal deutlich betont. Indem gem. § 1815 Abs. 1 S. 2 BGB nF jeder Aufgabenkreis einzeln genannt werden muss, soll Betreuungen "für alle Aufgabenkreise" ein Riegel vorgeschoben werden. Die ausdrücklich anzuordnenden Aufgabenkreise sind gem. § 1815 Abs. 2 BGB nF weitgehend die bisherigen, wie zur Freiheitsentziehung und zu Post- und Telekommunikationsangelegenheiten. Verfahrensrechtlich soll nach § 279 Abs. 2 S. 2 FamFG nF der Bericht der Betreuungsbehörde vor dem ärztlichen Gutachten erstellt werden, um die tatsächliche vor der gesundheitsbedingten Erforderlichkeit zu prüfen und den Sachverhalt für den Arzt besser aufzubereiten.[9]

Bemerkenswert ist, dass die Befugnisse zur Bestimmung des Umganges des Betreuten und seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland als Aufgabenkreise ausdrücklich zugewiesen werden müssen, § 1815 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BGB nF. Dies sind sinnvolle Vorkehrungen zur Erschwerung des Missbrauchs der Vertretungsmacht. Im Extremfall kann durch einen Umzug ins Ausland sogar das Erbstatut und damit die Vermögensnachfolge geändert werden. Für Vollmachten wird es keine entsprechende Regelung geben. Es empfiehlt sich, insofern bei der Gestaltung eine Einschränkung der Rechte des Bevollmächtigten zu erwägen.

[9] BtDruck 19/24445, 332.

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