Die Schlussrechnungslegung des Betreuers gegenüber dem Betreuungsgericht wird nicht mehr grundsätzlich verbindlich sein. Sie ist gem. § 1872 Abs. 2 BGB nF nur noch auf Verlangen des ehemals Betreuten, seines neuen Vertreters oder seinen Erben zu erstellen oder wenn Berechtigte sechs Monate nach dem Betreuungsende nicht bekannt sind, § 1872 Abs. 3 BGB nF. Auf die Möglichkeit, eine Schlussrechnung zu verlangen, muss die berechtigte Person durch den Betreuer hingewiesen werden. Ab Zugang dieses Hinweises gilt eine sechswöchige Ausschlussfrist für die Geltendmachung, welche wiederum auch dem Betreuungsgericht mitzuteilen ist. Dieses prüft im Ergebnis gem. § 1873 BGB nF entsprechend einer laufenden Betreuung, was den Zivilrechtsweg nicht ausschließt.

Von u.a. der Rechnungslegungspflicht gem. § 1859 BGB nF befreite Betreuer müssen auch am Betreuungsende gem. § 1872 Abs. 5 BGB nF nur eine Vermögensübersicht erstellen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichern.

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