Die Zahl und Relevanz der Betreuungen übersteigen die der Vormundschaften bei weitem. So wird uns der demografische Wandel von der Zeit der Konzeption des BGB zum Ausgang des 19. Jahrhunderts bis heute auch hier wieder vor Augen geführt. Aus dem Betreuungsrecht über den § 1908i BGB aF auf zahlreiche, aber nicht alle Normen des Vormundschaftsrecht zu leiten, ist daher nicht mehr zeitgemäß. Folgerichtig wird die Verweisungsstruktur in ihr Gegenteil verkehrt: Die Regelungen insbesondere zur Vermögenssorge und zu Genehmigungstatbeständen finden sich dann im Betreuungsrecht und das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht verweist dorthin.

Insgesamt ist die Neukonzeption von sehr vielen Bezugnahmen geprägt, was zum Teil zu einem "Verweisungskarussell"[6] führt. Ob das die Anwendung mühsamer gestaltet oder erleichtert, wird sich zeigen.

Vieles wurde sinnvoll modernisiert, insbesondere bei den Vermögensangelegenheit, in denen "Mündelsicherheit" und ähnliche Begriffe schon lange nicht mehr zeitgemäß waren.

[6] Schwab, FamRZ 2020, 1321, 1321.

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