Wie es bereits mit der Reform im Jahre 1992 begonnen wurde, sollen Betreute im Verfahren und während der Betreuung noch mehr Subjekt und weniger Objekt sein. Daraus resultiert die Abkehr vom "Wohl" und die Zuwendung zu Wunsch und Willen des Betreuten. Der Unterstützungsgedanke als Gegensatz zur Bevormundung kommt in § 1821 BGB nF "Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten" gut zum Ausdruck. Nicht mehr das "Wohl" ist der zentrale Begriff – die Wünsche des Betreuten sind festzustellen und ihnen ist zu entsprechen, der Betreute bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Ausnahmen sind erhebliche Gefährdungen oder Unzumutbarkeit.

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