Der Berater sollte den Erblasser bei bedingter Erbeinsetzung auf das oben angesprochene Problem hinweisen, dass auch das notarielle Testament oder der Erbvertrag nicht zur Entbehrlichkeit des Erbscheins nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO führt, da das Grundbuchamt den Eintritt bzw. Nichteintritt der Bedingung nicht prüfen kann. Da das Grundbuchamt der Beweismittelbeschränkung des §§ 29 GBO unterliegt, hat es dann die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.[75]

[75] Nieder/Kössinger/R.Kössinger/Zintl, Handbuch der Testamentsgestaltung, 6. Auflage 2020, § 15 Rn 178.

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