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Auch wenn die lebzeitige Übertragung unternehmerischen Vermögens gegenüber einer letztwilligen Übertragung diverse Vorteile bietet, ist das Unternehmertestament ein nicht wegzudenkendes Instrument der Gestaltungspraxis.
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Es erscheint dabei fraglich, ob sich die Unternehmertestamenten meist immanente Zielvorstellung der Absicherung des plötzlichen Unternehmertodes mit Bedingungen vereinbaren lässt, setzen diese doch künftige, ungewisse Umstände voraus. Der Unternehmer, der in seinem Alltag Entscheidungsträger ist, trägt jedoch nicht selten den Wunsch an den Berater heran, den testamentarischen Zuwendungsempfänger auch über den Tod des Unternehmers hinaus zu beeinflussen. Bedingungen in Unternehmertestamenten haben daher durchaus praktische Bedeutung.
I. Charakteristika von Unternehmertestamenten
Das Unternehmertestament wird gerne als Notfalllösung für den Fall des unerwarteten Ablebens des Unternehmers bezeichnet. Es kann aber auch als Vorsorgeinstrumentarium für den Fall angesehen werden, dass die Unternehmensnachfolge zum Zeitpunkt des Todes des Unternehmers noch nicht vollzogen ist. Jedenfalls besteht in vielen Fällen die Notwendigkeit, eine Übertragung des Unternehmens auf erbrechtlichem Wege vorzunehmen, so insbesondere dann, wenn die als Unternehmensnachfolger vorgesehenen Abkömmlinge noch zu jung sind, um unternehmerische Verantwortung zu übernehmen, der vorzeitige Unternehmertod aber abgesichert werden soll.
Die besondere Schwierigkeit bei der Gestaltung eines Unternehmertestaments liegt darin, dass zahlreiche betriebswirtschaftliche und rechtliche Aspekte berücksichtigt werden müssen, dies sowohl durch den Berater als auch durch den Unternehmer. Die Regelungen im Unternehmertestament müssen den Fortbestand und die Liquidität des Unternehmens sichern. Die rechtliche Umsetzung durch den Berater erfordert vertiefte Kenntnisse im Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht.
Die gesetzliche Erbfolge ist bei nachlasszugehörigen Unternehmen häufig unpassend, denn unabhängig davon, dass das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser die Eignung des/der gesetzlichen Erben als Unternehmensnachfolger nicht berücksichtigt, führt die gesetzliche Erbfolge häufig zum Entstehen einer Erbengemeinschaft, deren Auseinandersetzung sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich nachteilhaft sein kann. Die logische Konsequenz daraus lautet, dass es für den Unternehmererblasser, gleich welchen Alters, unerlässlich ist, ein Unternehmertestament zu errichten.
Während der Berater vor allem die Vermeidung von Ausgleichs-, Pflichtteils- oder Abfindungsansprüchen der (weichenden) Erben im Auge hat, steht der Unternehmer vor ganz anderen Herausforderungen: Er muss einerseits sowohl seine aktuelle als auch seine künftige Lebenssituation mit den Zielen seines Unternehmens abstimmen, andererseits aber auch den geeigneten Unternehmensnachfolger bestimmen. Dies führt zu Unwägbarkeiten, die dem Unternehmer nahelegen, Bedingungen in sein Testament zu installieren. Hieraus resultierend stellt sich wiederum die Frage, ob und inwieweit dies zulässig ist.
II. Zulässigkeit, Begriff und Arten von Bedingungen in Verfügungen von Todes wegen
1. Zulässigkeit und Begriff von Bedingungen in Verfügungen von Todes wegen
Verfügungen von Todes wegen können unstreitig mit Bedingungen verknüpft werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Bedingungen ergibt sich aus den §§ 158 ff. BGB und aus den §§ 2074 ff. BGB. Auch wenn die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs (rechtsgeschäftliche) Bedingungen zulassen, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass Bedingungen in Testamenten eine andere Interessenlage zum Hintergrund haben und sich hieraus ergebende erbrechtliche Problemstellungen anders zu bewerten sind als solche bei Rechtsgeschäften unter Lebenden. Denn im Unterschied zu einem Rechtsgeschäft unter Lebenden entfaltet eine Verfügung von Todes wegen erst ab dem Tod des Erblassers Rechtswirkungen.
Definiert wird eine Bedingung in Testamenten oder Erbverträgen als eine Bestimmung des Erblassers, dass die Rechtswirkungen der gesamten Verfügung von Todes wegen, einer einzelnen darin enthaltenen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung, Testamentsvollstreckung etc.) oder eines Teils davon vom Eintritt oder Nichteintritt eines nach dem Erbfall eintretenden Ereignisses abhängig sein sollen. Wird also auf zwischen der Errichtung der Verfügung von Todes wegen und dem Erbfall eintretende oder nicht eintretende Umstände abgestellt (z.B.: "falls bei meinem Tod keine Abkömmlinge vorhanden sind"), handelt es sich um keine Bedingung im Sinne des fünften Buches des BGB.
Abzugrenzen sind echte Bedingungen von den sog. Rechtsbedingungen. Dies sind Umstände, von denen die Rechtswirkungen schon nach dem Gesetz abhängen. Diese sind auch dann keine Bedingungen, wenn sie in der Erklärung des Erblassers besonders angesprochen sind. Dies gilt z.B. für den häufig anzutreffenden Zusatz: "für den Fall meines ...